Widerruf und anschließende Berechnung der Nutzungsentschädigung bei KfW-Darlehen

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Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (kurz: KfW) ist ein öffentlich rechtliches Kreditinstitut in Deutschland.

I. Widerruf eines KfW-Darlehens
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein KfW-Darlehen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen – allerdings mit Einschränkungen. Entscheidend dafür ist, wie und wann der Darlehensvertrag zustande gekommen ist.

1. 01.08.2002 – 10.06.2010

a) kein Widerrufsrecht
Wenn der Darlehensnehmer das Darlehen direkt von der KfW erhalten hat, besteht kein Widerrufsrecht.

b) Widerrufsrecht
In den überwiegenden Fällen haben die Darlehensnehmer das KfW-Darlehen mit weiteren Darlehen von ihrer Bank erhalten. Dann muss die „durchleitende“ Bank über das Widerrufsrecht belehren. War diese fehlerhaft, besteht ein Widerrufsrecht.

2. 11.06.2010 – 12.06.2014

Aufgrund einer Neuregelung zum Widerrufsrecht werden KfW-Darlehen seit dem 11.06.2010 nicht mehr als Verbraucherdarlehen eingestuft.

a) Grundsatz: kein Widerrufsrecht
Grundsätzlich besteht somit kein Widerrufsrecht.

b) Ausnahme: Widerrufsrecht
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften.
Ein Fernabsatzgeschäft liegt unter anderem vor, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht direkt in der Bank unterschrieben hat – sondern die Vertragsunterlagen von der Bank (z. B. DSL) per Post erhalten, zu Hause unterschrieben und wieder zurückgeschickt hat. In diesem Fall steht der Darlehensnehmer unter besonderen Schutz und muss daher über sein Widerrufsrecht belehrt werden.
Weiterhin ersetzt der Gesetzgeber den Begriff des Haustürgeschäfts durch die Kategorie der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“. Dieser liegt vor, wenn der Vertrag zwar in den Geschäftsräumen oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, der Verbraucher aber unmittelbar zuvor außerhalb des Geschäftsraums persönlich und individuell angesprochen wurde.

3. ab 13.06.2014

a) Grundsatz: kein Widerrufsrecht
Grundsätzlich besteht kein Widerrufsrecht.

b) Ausnahme: Widerrufsrecht
Eine Ausnahme besteht bei Fernabsatzgeschäften und Haustürgeschäften (siehe b).

c) neue Frist
Aber: Es besteht nunmehr kein ewiges Widerrufsrecht – sondern es ist die Frist von 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss zu beachten.

II. Berechnung der Nutzungsentschädigung

Der BGH (Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/14) hat bestätigt, dass die Bank bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen die Herausgabe von Nutzungen nur in der vermuteten Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet.
Im Hinblick auf KfW-Darlehen behaupteten die Banken stets, dass die von den Darlehensnehmern gezahlten Beträge nicht vollständig bei der Bank verblieben sind und dass diese der Bank auch nicht für Anlagezwecke zur Verfügung standen. Denn diese – spiegelbildlich – bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau refinanzierten Beträge leitete die Bank größtenteils an die Kreditanstalt für Wiederaufbau weiter.
Mit Entscheidung des BGH vom 25.04.2017 (XI ZR 573/15) kann nach der seitens der Bank zur Widerlegung von Nutzungen aus den vereinnahmten Leistungen für das KfW-Darlehen der Refinanzierungsaufwand geltend gemacht werden. Es ist aber konkret zu den angefallenen Aufwendungen vorzutragen.
Daher hat das Landgericht Berlin mit Verfügung vom 22.05.2017 in einem von uns geführten Verfahren wegen Widerruf eines Darlehensvertrages die Bank aufgefordert, dazu weiter vorzutragen. Nunmehr reichte die Bank erstmals eine Umsatzübersicht des bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführten „Spiegelkontos“ vor. Darin war erkennbar, dass von einer Rate in Höhe von 535,50 € an die KfW 456,75 € weitergeleitet wurden und 78,75 € bei der Bank verblieben.

Daher empfehlen wir für die Berechnung der Nutzungsentschädigung die Umsatzübersicht des bei der KfW geführten ´Spiegelkontos´ anzufordern.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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