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Widerruf von Immobiliendarlehen: DSL Bank verwendete auch nach 2010 falsche Widerrufsbelehrungen

In der aktuellen Welle von Widerrufen bei Immobiliendarlehen gibt es eine weitere Neuigkeit. Kurz vor Verstreichen der Möglichkeit zum unbegrenzten Widerruf bis 21.Juni 2016. Generell gilt, dass vor allem Verträge mit Banken und Instituten bis zum laufenden Geschäftsjahr 2010 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten. Doch die DSL Bank schien auch danach noch falsche Belehrungen ausgeteilt zu haben.

Widerrufsbelehrungen sind schwieriger anzugreifen, wenn sie nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Jedenfalls dann, wenn sie dem zu dem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Muster entsprachen. Dort war es weniger relevant, ob eine Widerrufsbelehrung Fehler enthält. Ausschlaggebend ist von dem Zeitpunkt an nur, ob die Belehrung dem Muster entspricht. Dennoch kann eine genaue Prüfung neue Möglichkeiten zu Tage fördern, denn bei bestimmten Pflichtangaben hatten die Banken eigene Spielräume zur Gestaltung ihrer Belehrungen.

In einigen geprüften Belehrungen der DSL Bank fanden sich nun eben solche Formulierungen vor, die sich von den eigentlichen Pflichtangaben unterschieden. Die gesetzliche Vorlage sagt, es muss folgender Wortlaut auftauchen:

„Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“

wohingegen die DSL Bank schrieb:

„Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zu einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“

Danach entfällt die sogenannte „Schutzwirkung“, die der Gesetzgeber den Banken zugesteht, solange sie die Muster 1:1 umsetzen. Tatsächlich entschieden inzwischen bereits einzelne Gerichte, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Abweichung vom Muster handelt.

Für diesen Fehler hat nun das OLG München mit Urteil vom 21.5. 2015, AZ: 17 O334/15 eine Entscheidung gefällt. Das OLG München bemängelte an dieser Widerrufsbelehrung das dort ledig teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sein und dem Darlehensnehmer unklar ist, welche sonstigen Angaben er noch erhalten muss. Dann sei für den Darlehensnehmer jedoch nicht mehr klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung beginne respektive diese abläuft.
In die gleiche Kerbe schlägt auch das Landgericht Köln mit Urteil vom 17. Dezember 2015, AZ : 22 O2 174/15.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock