Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen der DKB unwirksam – OLG Brandenburg gibt Verbraucher Recht

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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 20.1.2016, Az: 4 U 79/15  wiederum eine oft verwendete Widerrufsbelehrung in Immobilien – Darlehensverträgen der DKB AG für fehlerhaft erachtet. Der Widerruf des Darlehensnehmers war somit erfolgreich. Nun wird das Darlehensverhältnis  rückabgewickelt.

Wie bereits andere Obergerichte (Kammergericht, OLG Dresden) hat nun auch das Oberlandesgericht Brandenburg deutliche Aussagen zu Widerrufsbelehrungen der DKB getroffen.
Die DKB hatte bei Vertragsschluss versucht, die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers zu übernehmen. Hätte sie dies zu 100 % ohne jegliche Veränderung getan, wäre diese Belehrung auch beanstandungsfrei gewesen.
Nun hat die DKB allerdings einige Veränderungen im Belehrungstext vorgenommen.

So wird im Urteil zu den Veränderungen ausgeführt:

  • ” ….In der Widerrufsbelehrung fehlt bereits die erste Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht”.
       
  • Ferner weicht Satz 2 der Belehrung vom Wortlaut beider Musterbelehrungen insofern ab, als es „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“ anstelle von „Die Frist beginnt frühestens (…)“ (so das ab dem 8. Dezember 2004 gültige Muster) bzw. „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ (gemäß dem ab dem 1. April 2008 gültigen Muster) heißt.
  • Unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ heißt es in Satz 2 abweichend von dem Text der Musterbelehrung („empfangene Leistung“, „ggf.“), „Können Sie uns die empfangenen Leistungen (…), müssen Sie uns gegebenenfalls (…)“ und in Satz 3 wird die 30-Tage-Frist an die Absendung „Ihrer Widerrufsbelehrung“ geknüpft, wohingegen die Musterbelehrungen auf die Absendung „Ihrer Widerrufserklärung“ abstellen.
  • Auch die Hinweise nach der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ enthalten textliche Abweichungen. Der 1. Satz („Widerrufen Sie (…)“) ist zwar identisch mit dem Satz 1 der Musterbelehrung in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (dort Gestaltungshinweis 10); das Vorgängermuster lautete, „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“. Satz 2 der von der Beklagten verwendeten Belehrung lautet aber, „Dies ist nur anzunehmen, wenn (…) oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen“; in beiden Musterbelehrungen ist demgegenüber die nachfolgende – gleichlautende – Formulierung verwendet worden: „Dies ist nur anzunehmen, wenn (…) oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“. Satz 3 der Belehrung der Beklagten ist nunmehr mit Satz 3 der ab 8. Dezember 2004 geltenden Musterbelehrung identisch; in der ab dem 1. April 2008 geltenden Musterbelehrung lautet der Satz 3, „Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären“. Die Sätze 4 ff. der Musterbelehrungen fehlen in der Belehrung der Beklagten gänzlich.  …………. “

Der Bundesgerichtshof hat stets (zuletzt mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13 – Rdnr. 20, vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV  nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das der Musterwiderrufsbelehrung  sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht ((Urteile vom 17. Dezember 2012 – 4 U 194/11 – und vom 19. März 2014 – 4 U 64/12 – ).
Dem hat sich auch das Oberlandesgericht Brandenburg angeschlossen, (Urteile vom 17. Dezember 2012 – 4 U 194/11 – und vom 19. März 2014 – 4 U 64/12 – ).

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Danach bestehen somit äußerst gute Möglichkeiten, ein Darlehen bei der DKB zu widerrufen und rückabzuwickeln. Der Vorteil besteht in einem besseren Zinssatz oder, bei bereits abgelösten Darlehen, in der Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Achtung: Die Frist zum Widerruf von Darlehensverträgen endet am 20 6.2016 !!

 

Hier gehts zum —————–>Formular Musterwiderruf

Hier gehts zum – ————— >Ratgeber für den Widerruf eines Darlehensvertrages

 

Unser Angebot:

Gerne prüfen wir Ihre Widerrufsbelehrung auch auf Richtigkeit. Senden Sie uns dazu den vollständigen Darlehensvertrag einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen (z.B. Europäisches standardisiertes Merkblatt).
Wir nehmen danach für sie eine unverbindliche Einschätzung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit Ihrer Widerrufsbelehrung vor.

Die Zusendung als auch die unverbindliche Einschätzung löst für sie keine Kosten aus.

 

Tel.            0381 440 777 0

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