Widerrufsformulierung “Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen” unwirksam – Urteil des LG Aurich

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In einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, die in Darlehensverträgen ab dem Jahre 2010 enthalten sind, findet sich am Ende der Belehrung folgender Satz:

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

Derartige Formulierungen finden sich häufig in Verträgen der Sparda Banken und der Sparkassen, aber auch anderer Institute.

Bedeutung dieser Formulierung und Auswirkungen dieses Fehlers 

Dieser Teil der Belehrung soll eigentlich nur klarstellen, dass die Bank bei einem Widerruf die Kosten zurückverlangen darf, die sie vor allem für Grundbucheintragungen  und Notargebühren bereits aufwendete. Grundsätzlich verständlich und auch richtig.

Allerdings ist es so, dass die Banken diese Kosten in den Darlehensverträgen nahezu ausnahmslos auf den Darlehensnehmer abwälzen, so dass ihn diesbezüglich tatsächlich gar keine Aufwendungen entstehen. Die Widerrufsbelehrung enthalten jedoch dennoch diese Formulierung.

Wenn man das aber tut, dann muss man dem Verbraucher nicht vorgaukeln, dass dieser im Falle eines berechtigten Widerrufs dennoch irgendwelche Kosten zahlen muss. Insbesondere muss der Verbraucher nicht über Kosten belehrt werden, die er schon längst selber beglichen hat (!).

Darüber hinaus wird vielen Darlehensnehmern überhaupt nicht klar sein, was mit dieser Formulierung und insbesondere dem Ausdruck “öffentliche Stellen” gemeint ist und welche Kosten sich dahinter verbergen können. Somit erzeugt diese Regelung eine erhebliche Ungewissheit. Der Darlehensnehmer muss fürchten, dass neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Zahlung des Nutzungsersatzes weitere Kosten unbekannter Höhe auf ihn zukämen.

Zusammenfassend entsteht daraus der Eindruck, dass mit dem Widerruf noch irgendeine Kostenrechnung präsentiert wird.

Kann die Vorspiegelung von (gar nicht vorhandenen) Kosten den Verbraucher von einem Widerrufsrecht zurückschrecken lassen und würde diese mögliche Sorge des Verbrauchers zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führen?

 

Das Urteil des LG Aurich

Das Landgericht Aurich hat dies so bestätigt.  Danach gehört in die Widerrufsbelehrung nur das, was auch für den konkreten Vertrag einschlägig ist.

Das Gericht führt dazu im Urteil folgendes  aus:

„Aufgrund der Formulierung in der Widerrufsinformation der Beklagten muss der jeweilige Darlehensnehmer nämlich irrigerweise befürchten, dass im Falle eines Widerrufs neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Zahlung eines Nutzungsersatzes noch weitere Kosten auf ihn zukämen. 

Im letzten Satz der Ziffer 11 des Darlehensvertrages heißt es nämlich: ‚Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.‘ 

Darlehensgeber können, wie sich aus§ 495 Abs. 2 S.1 Nr. 3 HS 1 BGB aF ergibt, in der Tat gegenüber öffentlichen Stellen getätigte Aufwendungen vom Darlehensnehmer erstattet verlangen. 

Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht allerdings selbstverständlich nur für den Fall, dass der Darlehensgeber tatsächlich derartige Aufwendungen getätigt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages keinerlei Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 3 HS 1 BGB aF gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat. Für den Darlehensnehmer, der im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig ein Laie im Hinblick auf Bank-und Kreditgeschäfte ist, ist o. g. Satz aber nur so zu verstehen, dass der Darlehensgeber Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen tatsächlich erbracht hat und diese im Falle eines Widerrufs auch zurückverlangen wird.“ 

(LG Aurich, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 1 O 806/16)

Fazit

Sofern sich in der Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages eine derartige Formulierung befindet und im Vertrag selbst kein Hinweis dazu erfolgt, welche Aufwendungen die Bank gegebenenfalls tatsächlich hatte, ist die Belehrung fehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass sie Ihren Vertrag widerrufen können.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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