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Abmahnung – Kostengrenze ca.150 € bei Filesharing im Privatbereich – Amtsgericht Hamburg setzt Gesetzesänderung um

Dieses Urteil befasst sich mit den Anwaltskosten, welche unter Änderung des Gerichtskostengesetzes auf 1.000,00 € Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche festgelegt worden sind, wenn der Beklagte eine natürliche Person ist.

Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (AZ: 31a C 109/13)  ist das Erste, welches aufgrund der Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Juni 2013 ergangen ist.

Damit ist nunmehr ein Rechtszustand geschaffen worden, der dem Rechtsempfinden der abgemahnten Internetnutzer wieder nahe kommt. Bis dato war es gang und gebe, dass die Vertreter der Urheberrechtsinhaber ihre Anwaltskosten auf Streitwerte zwischen üblicherweise 10.000,00 € und 20.000,00 € berechneten, was unter Umständen zu Forderungen zwischen 400,00 € und 700,00 € nur für die Anwaltskosten führte.

Mit der nunmehrigen Gesetzesänderung dürfte diese Praxis ein Ende gefunden haben. Für jede Mahnung kann der Abmahnende allenfalls Anwaltskosten auf einen Streitwert von 1.000,00 € berechnen, was in etwa zu einem Rechnungsbetrag von 150,00 € führt.

Das Amtsgericht Hamburg führt aus, dass diese Grundsätze auch auf Angelegenheiten anzuwenden sind, welche in der Vergangenheit stattfanden. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Rechtsverstoß nach der Gesetzesänderung, also nach dem 28.6.2013, stattgefunden haben muss. Das Gericht argumentiert, dass es keine Rechtslage gibt, auf deren Fortbestand die Urheberrechtsinhaber vertrauen durften. Vielmehr waren die Gegenstandswerte für derartige Rechtsfälle deutschlandweit von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich gehandhabt worden.

Die Abmahnanwälte konnten somit nicht davon ausgehen, dass diese Praxis dauerhaft Bestand hat. Ein Vertrauensschutz gäbe es daher nicht.

Weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass die abgemahnten Personen nunmehr an dem Gericht zu verklagen sind, wo sie ihren Wohnsitz haben. Bis dato gab es den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ für Urheberrechtsverletzungen. Dieser besagte, dass der Abmahnende grundsätzlich seinen Gerichtsstand dort wählen konnte, wo die Urheberrechtsverletzung (wenn auch nur theoretisch) begangen worden ist. Bei der Nutzung des Internets war dies grundsätzlich Deutschlandweit möglich. Die Abmahnanwälte suchten sich dann insbesondere die Gerichte zur Führung eines streitigen Prozessverfahrens aus, bei welchem sie die besten Chancen für sich sahen.

Nunmehr müssen die abgemahnten Personen am Gericht ihres Wohnortes verklagt werden. Damit sinkt, nach  unserer Einschätzung, die Wahrscheinlichkeit, dass derartige Klagen auch tatsächlich durchgeführt werden. Die Anwaltskosten in den Verfahren sind so gering, dass sich diese Verfahren im Ergebnis wirtschaftlich kaum lohnen werden. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, nach ausreichender Prüfung des Sachverhalts, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen wurde, gegebenenfalls eine möglichst modifizierte, Unterlassungserklärung abzugeben.

Ob Zahlungen erfolgen sollen, ist einzelfallabhängig.

Wir beraten Sie gerne in diesem Zusammenhang. Unsere pauschale Beratungsgebühr beträgt dabei 150,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (178,50 €). Sofern Sie eine Beauftragung wünschen, senden Sie uns bitte Ihre Unterlagen zu.

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