- Rechtsanwalt Spiegelberg Rostock - https://ra-spiegelberg.de -

Ausgleichsregelung für stromintensive produzierende Unternehmen, § 40 ff. EEG 2012

Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) bietet die Möglichkeit für energieintensiv produzierende Unternehmen, die zuzüglich zum Strompreis zu zahlende EEG-Umlage (ca. 4 ct) durch ein entsprechendes Antragsverfahren weitestgehend befreit zu werden. Dies betrifft nach der Neuregelung im EEG 2012 nun auch Firmen mit einem Energieverbrauch von 1 – 10 GWh.
Aktuelle Rechtslage:
Nach dem aktuell geltenden EEG 2009 ist es so, dass von der Ausgleichsregelung nur die Firmen erfasst werden, welche einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 10 GWh aufweisen.
Dies betrifft jedoch nur eine relativ gesehen geringe Anzahl von Unternehmen, welche derart hohe Energieverbräuche aufweisen.

Neue Rechtslage
Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist mit dem neuen und ab 01.01.2012 gültigen EEG nun geregelt worden, dass auch Unternehmen mit einem Verbrauch von über 1 GWh von dieser Ausgleichsregelung profitieren sollen. Dies wurde in § 41 EEG 2012 normiert.
Dies eröffnet nun  für eine Vielzahl von Unternehmen die Möglichkeit, an dieser Ausgleichsregelung teilzuhaben.

Entwicklung der EEG-Umlage im Strompreis
Der Strompreis setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

Durchschnitt
2011
Energiepreis, Netz            0,1357
Konzessionsabgabe         0,0179
KWKG                                    0,0003
EEG-Umlage                       0,0353
Stromsteuer                       0,0205
Mehrwertsteuer               0,0398

Zur Einführung im Jahr 2000 betrug die EEG-Umlage noch  0,2 ct/kWh und wurde bis 2010 auf  2,047 ct/kWh angehoben.
2011 stieg die EEG-Umlage erneut um fast 1,5 ct/kWh (rund 70%) gegenüber
2010 auf nun 3,53 ct/kWh

Derzeit prognostizieren Übertragungsnetzbetreiber für 2012, 2013, 2014 und 2015
eine EEG-Umlage von 3,5 bis 4,4 und 3,925 und 4,421 und 4,826 Cent pro kwh.

Voraussetzungen für eine Erstattung:
Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, muss als weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass die Stromkosten mindestens 14% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens übersteigten.
Weiterhin  muss es sich bei der antragstellenden Firma um eine solche des produzierenden Gewerbes handeln.

Die Strommenge muss zudem anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem auch selbst verbraucht worden sein.

Die entsprechenden Werte müssen ggf. zertifiziert bzw. fachgeprüft belegt worden sein.

Antragstellung:
Ein entsprechender Antrag ist bis zum 30.06. eines Jahres einzureichen.
Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 EEG einzureichenden Unterlagen betreffen das vor diesem Zeitpunkt liegende Kalenderjahr (Bsp.: Antrag bis 30.06.2012, Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen im Jahre 2011)

Sofern der Antrag positiv beschieden wird, kann das Unternehmen dann im darauffolgenden Jahr (für o.g. Bsp. 2013) von der Ausgleichsregelung profitieren.
Der Antrag muss dann jedes Jahr bis zum 30.06. neu eingereicht werden, damit für das folgende Jahr ( Bsp. hier:  2014) die Erstattung wieder bewilligt wird.

Nachfolgende Beispiele sollen die Erheblichkeit des Einsparungsumfanges, welcher potenziell möglich ist, verdeutlichen:  (Annahme:  EEG Umlage  = 4  Ct/kWh)

1.    Verbrauch   2 GWh -> ein Ersparnis p.a.             ca.  €    36.000,-
2.    Verbrauch   8 GWh -> ein Ersparnis p.a.             ca.  €  250.000,-
3.    Verbrauch 16 GWh -> ein Ersparnis p.a.             ca.  €  600.000,-

Sollten Sie Interesse an einer zügigen summarischen Überprüfung haben, ob Ihre Firma in den Genuss der Regelung kommen könnte, so nehmen Sie telefonisch oder per e-mail Kontakt zu uns auf.

Tel:  0381  440 777 0
info@ra-spiegelberg.de