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Bank/Sparkasse verlangt für die detaillierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung ein Entgelt – zulässig?

Not macht erfinderisch. Da viele Banken und Sparkassen mit ihrem klassischen Geschäftsmodellen kaum noch Geld verdienen, versuchen sie nun ihre Einnahmenseite über Gebühren zu verbessern. Dazu zählt bspw. auch, dass die Banken für die ausführliche Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung eine Gebühr verlangen. Die Vorfälligkeit fällt an, sofern der Darlehensnehmer sein Darlehen vorzeitig an die Bank zurückzahlen will. Bei der Nichtabnahmeentschädigung hingegen nimmt der Kunde einen vertraglich mit der Bank vereinbarten Darlehensbetrag schlicht gar nicht erst ab.

In der Regel verlangen die Banken und Sparkassen für diese konkreten Berechnungen etwa 120-200 €. Rechtliche Grundlage dafür sind die von den Banken und Sparkassen herausgegebenen Preis-und Leistungsverzeichnisse.

Allerdings sind diese Gebühren in der Regel unzulässig. So haben 2 Landgerichte derartige Gebühren in Preis und Leistungsverzeichnissen für unwirksam erachtet. Das Landgericht Dortmund (Az: 25 O 311/17) wie auch das Landgericht München kommen mit Urteilen aus dem Iahr 2018 zu der Einschätzung, dass diese im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehende Abrede keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hat, sondern vielmehr die Bank lediglich ihren Aufwand für die Schadensberechnung auf den Kunden umgelegt. Die Berechnung erfolge seitens der Bank ausschließlich in ihrem eigenen Interesse, um den ihr obliegenden Schadensnachweis zu führen. Der Kunde selbst hat an der Berechnung grundsätzlich kein Interesse.

Von daher empfehlen wir Ihnen, unter Verweis auf diese Rechtsprechung die Bank zur Vorlage einer vollständigen Berechnung aufzufordern und die Gebührenforderung energisch zurückzuweisen.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [1]– und Kapitalmarktrecht
Rostock