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Bausparkasse darf bei bestehendem Darlehensanspruch den Bausparvertrag nicht kündigen

Ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe aus dem Dezember sorgt für Lichtblicke bei Verbrauchern. Eine Bausparkasse darf den Vertrag nicht kündigen, solange ein Verbraucheranspruch auf das Darlehen besteht.
In der Sache gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia entschied das Landgericht Karlsruhe  verbraucherfreundlich. Dem Urteil zu Folge darf keine Bausparkasse den Bausparvertrag mit ihren Kunden kündigen, solange diese noch einen Darlehensanspruch haben. Auch wenn der Bausparer 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kein Darlehen bestellt hat, ist eine Kündigung durch Bausparkasse unwirksam.

Wird dieses Urteil rechtskräftig, hätte dies einen großen Effekt auf die Wirtschaft. Weitaus mehr als 200.000 Kündigungen von Konzernen wie der Schwäbisch Hall, BHW, Wüstenrot oder zahlreichen Landessparkassen wären dann nämlich rechtswidrig. Sie alle versuchten damit, Kunden mit hochverzinsten Altverträgen loszuwerden.
Die aus den Medien bekannte Kündigungswelle betrifft vor allen Dingen Bausparer, die ihre Verträge seit mehr als 10 Jahren führen, zuteilungsreif sind und dennoch kein Darlehen aufgenommen haben. Die Bausparkassen wendeten dafür das gesetzliche Kündigungsrecht für Darlehensnehmer an. Doch auch dieses Gericht entschied, dass das Recht nicht auf Bausparverträge anwendbar ist; denn der Anspruch eines Bausparers auf ein Darlehen ist nicht kündbar.

Zwar ist dies ein Schritt vorwärts für die vielen betroffenen Bausparer, doch noch ist die Schlacht nicht gewonnen. Die Badenia-Gruppe kündigte bereits an, Berufung gegen das Urteil einlegen zu wollen. Dabei berief sie sich auf andere Gerichte, die zuvor bereits zugunsten von Bausparkassen entschieden hatten.
Endgültig geklärt werden kann die Streitfrage wahrscheinlich nur von dem Bundesgerichtshof, obwohl noch keine Leitsatzentscheidung ansteht.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock