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Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig – OLG Frankfurt verurteilt Bank zur Rückzahlung

Bereits das OLG Naumburg hatte im September 2015 Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen für unzulässig befunden. Nunmehr hat mit dem OLG Frankfurt (M) ein zweites Oberlandesgericht sich dieser Auffassung angeschlossen. Mit Urteil vom 25.2.2016 Az: 3 U 110/15 [1] hat das Oberlandesgericht das Urteil des Ausgangsgerichtes bestätigt. Danach sind Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig. Es gebe keinen rechtlichen Grund für die geleisteten Gebühren. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Diese Bedingung benachteilige auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer unangemessen. Mit der Regelung werde von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen. Der Grundgedanke des Darlehensvertrages ist die Überlassung des Darlehenskapitals durch den Darlehensgeber auf der einen Seite. Der Darlehensnehmer auf der anderen Seite ist verpflichtet, den von der Bank veranschlagten Zins zu zahlen.
Daneben könne die Bank nur dann Gebühren erheben, wenn eine darüberhinausgehende, gesonderte Leistung durch die Bank erbracht werde.
Daran fehlt es regelmäßig, da die Zurverfügungstellung des Geldes, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung von Kundenwünschen und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebotes und die Beratung des Kunden keine separat vergütungsfähigen Sonderleistungen sind.

Nach wie vor fehlt es jedoch an einer höchstrichterlichen Klärung in diesen Fallgestaltungen. Grundsätzlich hat sich aber mit dem Urteil des OLG Frankfurt die Situation weiter zu Gunsten der gewerblichen Darlehensnehmer verbessert.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock