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Bearbeitungsgebühren von Banken bei Ratenkreditverträgen für Verbraucher lt. Urteil des BGH unzulässig

Der Bundesgerichtshof BGH hat in seinem Urteil vom 13.5.2014 [1] Bearbeitungsgebühren der Banken und Sparkassen in Kreditverträgen mit Verbrauchern für unzulässig erklärt. Für viele Verbraucher bedeutet das, dass Sie von Ihrer Bank diese zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern können.

In den vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Verbraucher einen Online-Kredit aufgenommen. Im Kopf des Darlehensvertrages war als Teil der Kreditkonditionen eine Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Der Bundesgerichtshof wertet diese von der Bank gestellte Bearbeitungsgebühr zunächst als eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür sei ausreichend, wenn diese Eintragungsmöglichkeit/Klausel zum Zwecke künftiger Wiederholung, also zur Verwendung der Klausel in einer Vielzahl von Verträgen, im Kopf der Bank vorgegeben bzw. gespeichert wird und nach Errechnung der Bearbeitungsgebühr anhand des individuellen Darlehensvertrages in ein Leerfeld der Vertragsurkunde eingesetzt wird.
Diese Klauseln können einer Überprüfung durch die Gerichte unterzogen werden. Es handelt sich um sogenannte Preisnebenabreden. Die Banken erwecken bei einem Durchschnittskunden mit der Formulierung „Bearbeitungsgebühr“ den Eindruck, die Bank verlange ein zusätzliches Entgelt aus Ausgleich für ihren Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Kreditgewährung, z.B. der Antragsbearbeitung, der Beschaffung der Kreditmittel, der Bonitätsprüfung und/oder auch mit der Auszahlung der Kreditmittel.
Dies ist eine rechtlich gesehen gesonderte Tätigkeit von der Hauptleistung der Bank, diese ist  in § 488 BGB normiert, nämlich, dem Verbraucher/Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zu verschaffen und dafür Zinsen zu erhalten.
Diese Nebenleistung Bearbeitungsgebühr kann daher daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzliche Regelungen verletzt und den Kunden/Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt.
Der BGH hält die Bearbeitungsgebühren nach diesen Maßstäben für unwirksam. Der Aufwand der Bank für die Kreditbearbeitung und Auszahlung ist eine Hauptleistungspflicht der Bank und wird bereits mit den zu zahlenden Zinsen abgedeckt. Daneben darf die Bank keine weiteren einmaligen Gebühren für diese Tätigkeiten verlangen.

Das BGH – Urteil hat jedoch noch nicht geklärt, ab welcher Zeit die Ansprüche auf Rückforderung verjähren. Nach Meinung einiger beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis davon, dass die Bearbeitungsgebühren zu Unrecht gezahlt wurden, also ab Urteil der höheren Gerichte. Andere vertreten die Meinung, bereits mit der Zahlung der Bearbeitungsgebühr an die Bank fange die Verjährung an zu laufen. Jedenfalls sind Bearbeitungsgebühren, welche in den Jahren ab 1.1.2011 an Banken und Sparkassen gezahlt wurden, noch nicht verjährt.
Haben Sie die Bearbeitungsgebühr jedoch mit der Bank konkret ausgehandelt, dann ist eine Rückforderung allerdings ausgeschlossen. In diesem Falle liegt eine zulässige individuelle Vereinbarung vor.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock