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Bearbeitungsgebühr von Banken und Sparkassen für Darlehensvergabe sind lt. OLG´s unzulässig

Für nahezu alle Kredit- und Darlehensverträge berechnen die Banken und Sparkassen bei Abschluss des Vertrages eine sogenannte Bearbeitungsgebühr. In der Regel liegt diese zwischen 1 und 3,5 Prozent der Kreditsumme.Nachdem anfangs die Forderungen der Kreditnehmer gerichtlich zurückgewiesen wurden, ist mittlerweile eine große Anzahl von Oberlandesgerichten der Auffassung, dass solche Bearbeitungsgebühren für Kredite unzulässig sind.

Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung in erster Linie damit, dass die vertraglichen Pflichten eines Bankkunden in § 488 Abs. 1 BGB und dort abschließend geregelt sind. Kommt ein Darlehensvertrag zustande, ist die Bank danach verpflichtet, den vereinbarten Geldbetrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Dieser wiederum ist verpflichtet, den vereinbarten Zinssatz an die Bank zu zahlen, selbstverständlich daneben auch die Tilgung des eigentlichen Darlehensbetrages.

Für weitere Gebühren und sonstige Kosten lässt diese gesetzliche Regelung keinen Raum, auch nicht für derartige Bearbeitungsgebühren/Bearbeitungsprovisionen.

Die Banken hatte die erhobene Bearbeitungsgebühr vor Gericht damit zu rechtfertigen versucht, dass es sich diesbezüglich um eine individuelle Absprache zwischen Bank und Kunden handele, die nicht durch Gerichte zu prüfen sei.

Allerdings konnte die Bank eine derartige individuelle Vereinbarung nicht belegen.

Vielmehr wird dieser Aufschlag durch die Bank willkürlich bestimmt und dem Kunden als nicht verhandelbar übertragen. Insbesondere konnten die Banken selten darlegen, welche Leistungen überhaupt mit dieser Gebühr abgegolten werden sollen, die nicht schon vom Vertragszins umfasst sind.

Nach gerichtlicher Auffassung dient eine Bearbeitungsgebühr lediglich dem Interesse der Bank, welche beispielsweise eine Bonitätsprüfung des Kunden vor Kreditvergabe zur Abschätzung des Ausfallrisikos vornimmt. In dieser Konstellation kann sie die mit dieser Tätigkeit verbundenen Kosten jedoch nicht auf den Kunden abwälzen.

Bearbeitungsgebühren, Bearbeitungsprovisionen, Bereitstellungsprovisionen etc. werden bei einer Vielzahl von Kreditarten berechnet. So z.B. bei:

– Finanzierung von Fahrzeugen

– Immobilien

– Konsumenten- und Verbraucherdarlehen

– Ratenkredite aller Art

Die bislang ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG Bamberg, OLG Dresden, OLG Zweibrücken, OLG Düsseldorf, OLG Hamm, OLG Frankfurt am Main) sind nicht höchst richterlich und daher für keine anderen Verfahren bindend.

An sich sollte der Bundesgerichtshof (BGH)  im September 2012 höchstrichterlich über genau diese Streitfrage urteilen.

Kurz vor dem Verhandlungstermin ist jedoch seitens der beklagten Sparkasse das Verfahren vor dem  Bundesgerichtshof zurückgenommen worden. Eine Entscheidung des BGH kann somit derzeit nicht mehr gefällt werden, die Streitfrage Bearbeitungsgebühren ist somit nicht abschließend geklärt.

Die Banken bemühen sich nach Kräften, eine höchstrichterliche Entscheidung in diesen Fallgestaltungen zu verhindern, da sie bei einer Niederlage eine Klagewelle fürchten.

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Sofern auch Sie derartige Bearbeitungsentgelte bei Kreditvertragsabschluss gezahlt haben, so hätten auch Sie sehr gute Chancen, diese Zahlungen zurückzufordern.

 

Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich auch laufende Darlehensverpflichtungen von der Rückzahlung betroffen sind. Die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr darf bankseitig keine Auswirkung auf den ansonsten wirksamen Darlehensvertrag haben. Insbesondere hat die Bank aufgrund der Rückforderung der Bearbeitungsgebühr kein Recht, den Kreditvertrag zu kündigen.

 

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