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Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung zulässig

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann eine Satzungsregelung beschließen, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, u.a. das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er wendet sich gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft. Mit dem Beschluss wurde in die Satzung der Gesellschaft eine Regelung eingefügt, wonach der Versammlungsleiter ermächtigt wurde, das Frage- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich zu beschränken. Dem Versammlungsleiter wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen und die Rede- und Fragezeit des einzelnen Aktionärs zu beschränken.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshofs [1](Urteil vom 8. Februar 2010 – II ZR 94/08 ) hat entschieden, dass § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG eine umfassende Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs in der Satzung der Gesellschaft erlaubt. Zulässig ist insbesondere die Bestimmung von angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallenden Frage- und Redezeiten, welche dann im Einzelfall zu konkretisieren sind. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzungsbestimmung ausdrücklich geregelt werden muss.

Die umfassende Regelungsbefugnis der Hauptversammlung ergibt sich aus  § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG. Ausgangspunkt der Regelung war das Bestreben des Gesetzgebers, den Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre, die später oftmals daraus Anfechtungsgründe hergeleitet und dann ihre Interessen eigenmächtig auf Kosten der Gesellschaft durchgesetzt haben, zu verhindern. Der Gesetzgeber hat die Regelungsbefugnis der Hauptversammlung geschaffen, um den Aktionären als den Inhabern des Frage- und Rederechts selbst die Möglichkeit einzuräumen, Vorgaben für eine angemessene Einschränkung durch den Versammlungsleiter zu beschließen.

 

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock