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Besonderheiten beim Auto-Leasing

Beim Auto-Leasing übernimmt (ausnahmsweise) weitestgehend der Leasinggeber die Risiken, die mit dem Vertrag zusammenhängen. Der Leasinggeber ist, § 952 Abs.1 BGB analog, Eigentümer des Kfz-Briefes. Dadurch kann er einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs durch Dritte verhindern. Der Leasingnehmer wird aber in den Kfz-Brief eingetragen und dadurch Halter des Autos.

Im Leasingvertrag sollte bestimmt sein, dass der Leasingnehmer den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn am Fahrzeug ein erheblicher Teilschaden entstanden ist. Denn nur für diesen Fall kann die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Als Alternative kann dem Leasingnehmer ein Lösungsrecht eingeräumt werden, d.h., dass er sich bei einem erheblichen Schaden am Auto vom Vertrag kurzfristig lösen kann, gegen Leistung einer Ausgleichszahlung.

Das Restwertrisiko, d.h. das Risiko, welchen Wert das Auto nach Beendigung des Leasingvertrages hat, darf nicht abgeändert werden und z.B. auf den Leasingnehmer übertragen werden, wenn dieser ordnungsgemäß gekündigt hat. Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.1 BGB. Das Gleiche gilt, wenn dieser außerordentlich kündigt, denn der Leasinggeber würde sonst besser gestellt werden, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Was der Leasingnehmer im Fall einer außerordentlichen Kündigung aber als Ausgleich für die vorzeitige Vertragsbeendigung an den Leasinggeber zahlen muss, muss im Einzelfall berechnet werden.

Bei Rückgabe des Fahrzeugs, muss sich dieses zumindest in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand befinden. Ist es in einem schlechteren Zustand, hat der Leasingnehmer die Kosten zu tragen, die notwendig sind, um einen durchschnittlichen Zustand herzustellen. Allerdings muss der Leasinggeber nachweisen, dass sich das Auto in einem schlechteren Zustand befindet.

Wurden mehr oder weniger Kilometer gefahren, als zuvor vereinbart, besteht ein wechselseitiger Anspruch des Leasinggebers und Leasingnehmers auf Ausgleich.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock