- Rechtsanwalt Spiegelberg Rostock - https://ra-spiegelberg.de -

BGH-Urteil: Widerrufsbelehrungen ab 2010 müssen sich nicht besonders optisch hervorheben

Am 23.02.2016 urteilte der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen. Zugunsten der Banken entschieden sie dabei gegen die Klageanträge der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind  Joker für Kreditnehmer, die daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen können. Weil manche Fehler in den Belehrungen den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist gänzlich verhindern, können auch nach Jahren Darlehensverträge widerrufen werden.

Verbraucherschützer versuchen deshalb, weitere Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zugunsten von Darlehensnehmern zu erwirken. Zuletzt klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen zwei Musterformulare der Sparkasse. Die beanstandete, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen aus dem Juni 2010 und November 2011 in derselben Schriftgröße geschrieben waren wie der Rest des Vertrags. Zudem enthielt eines der Formulare gleich mehrere Belehrungen zum Ankreuzen – wohl, um mehrere Vertragsformen abzudecken. Die Klägerin sah das als verwirrend für Darlehensnehmer an.

Während der Verhandlung zeichnete sich allerdings ab, dass der prozessführende Senat sich davon nicht überzeugt sah. Im Gegenteil. Nach der Meinung der XI. Kammer des Bundesgerichtshofes hatte die Sparkasse nicht gesetzeswidrig gehandelt. Die Richter gingen davon aus, dass der Durchschnittsbürger keine besondere grafische Hervorhebung einzelner Widerrufsbelehrungen benötigte, weil er den Vertrag ohnehin aufmerksam lesen und prüfen müsse. Das Deutlichkeitsgebot sei dadurch nicht verletzt.

Dies wiederum führte zu starker Kritik aus den Reihen der Verbraucherschützer. Sie finden, dass die Entscheidung der Kammer „zu einer deutlichen Abschwächung des Verbraucherschutzes“ führt.  Immerhin, so der Pressesprecher des Verbandes, müssten Online-Händler selbst beim Verkauf eines „Kugelschreibers für einen Euro“ sehr wohl eine optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung verwenden. Dagegen scheint es wahnwitzig, dass Banken das bei Sachwerten von mehreren Tausend bis Zehntausenden Euro das nicht befolgen müssten.

———————————-

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie unsere anwaltliche Unterstützung ?

Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, bestenfalls zugleich mit den aussagekräftigen Unterlagen wie Darlehensvertrag, Europäisches Standardmerkblatt und sonstigem weiteren Schriftverkehr mit der Bank.

Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Zusendung der Unterlagen sowie eine erste Einschätzung der Angelegenheit löst für Sie noch keine Kosten aus.

Tel. 0381 440 777 0
Email: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

Rostock