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BGH-Urteil zu Fußnoten in Widerrufsbelehrungen und zu Nutzungsersatz 2,5 % bei Widerruf von Darlehensverträgen

Bereits im Juli 2016 hatte der Bundesgerichtshof im Verfahren XI ZR 564/15 [1] eine Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt, welche von Sparkassen im Zeitraum 2006-2008 sehr häufig verwandt wurde. In den nun vorliegenden, ausführlichen, Urteilsgründen begründet der BGH ausführlich zu im Wesentlichen  3 Aspekten, was die Unwirksamkeit der Belehrung herbeiführt.

1.(a) “Frühestens”

Zum einen verwendete die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfrist das Wort frühestens. Bereits in vorher gehenden Urteilen hatte der BGH wiederholt festgestellt, dass eine derartige Formulierung Unklarheiten hinsichtlich des Fristlaufs beinhaltet und unwirksam ist.

(b) Fußnoten

Darüber hinaus wurde von der Sparkasse die Widerrufsfrist mit einer Fußnote versehen. Der BGH hat zu dieser Fußnote als auch zu Fußnoten insgesamt nun ausgeführt, dass Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Fußnotentext sich außerhalb des Belehrungstext befindet. Durch die hochgestellte Ziffer “2” im Belehrungstext selbst war die Fußnote mit in die Widerrufsbelehrung einbezogen, so dass diese sich auch erkennbar an den Darlehensnehmer und nicht an den Mitarbeiter richtete.
Diese grundsätzliche Aussage hat somit auch Relevanz für andere Belehrungen, in welchen über hochgestellte Ziffern Verweise auf Fußnotentexte vorgenommen werden und die dem Verbraucher eine eigenständige Prüfung, ob die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, zumutet. Mit der nun vorliegenden Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass jegliche Fußnoten, die in der Belehrung irgendwie relevant sein könnten, als undeutliche Gestaltung einzuschätzen sind. Die Belehrung wird bereits aus diesem Grunde unwirksam.

(c)Musterverwendung

Zudem hat der BGH noch einmal deutlich die Voraussetzungen der wirksamen Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung geschärft.
Danach entsteht die Schutzwirkung nur dann, wenn die gegenüber dem Verbraucher verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Eine unschädliche Abweichung vom Mustertext gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. liegt nur dann vor, wenn zum Beispiel
– das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften,
– der Verzicht auf eine Einrahmung oder
– die individuelle Gestaltung der ein Rahmung vorgenommen werden.

Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung den Text mit einem konkreten Verbrauchervertrag verbindet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso wenig geht die Gesetzlichkeitsfiktion verloren wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der 3. Person Singular, sondern in der 1. Person Plural spricht.
Abweichungen, die zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führen, liegen beispielsweise dann vor, wenn der Unternehmer
– Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise -auch in Form von Fußnoten -in den Belehrungstext übernimmt oder
– auf die Angabe der vom Verordnungsgeber verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet.

Auf die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das unter bleiben eines Widerrufs kommt es dabei nicht an.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Musterschutz bei sog. “Fußnotenbelehrungen” vollständig entfällt.

2. Verwirkung

Die weiteren Ausführung des BGH zur Verwirkung bzw. zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung beinhalten weitestgehend keine neuen Erkenntnisse und geben den aktuellen Stand der Rechtsprechung wieder. Danach ist die Ausübung des Widerrufsrechts, aus welchen Gründen auch immer sie erfolgt, niemals rechtsmissbräuchlich, da das Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. Die Motivation dabei ist irrelevant.
Von einer Verwirkung des Widerrufsrechts kann nicht einmal dann gesprochen werden, wenn nach Beendigung oder Ablösung oder Vertragsaufhebung etwa 7 Jahre vergangen sind. Insoweit irrelevant es auch das oft von Banken angeführte Argument, seit Vertragsschluss seien bereits so viele Jahre vergangen, dass Verwirkung angenommen werden kann. Dabei kommt es insbesondere auf das Zeitmoment und das Umstandsmoment an. Diese sind jedoch letztlich in jedem Fall individuell vom Tatrichter festzustellen und zu würdigen.
Das laufend vertragstreue Verhalten eines Verbrauchers allein kann beim Unternehmen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, der Verbraucher werde seine Willenserklärung nicht widerrufen. Insbesondere ist es der Bank während der Schwebezeit möglich und zumutbar, eine Nachbelehrung vorzunehmen.

3. Nutzungsersatz grundsätzlich 2,5 % über Basiszins 

Daneben hat der BGH sich zum Nutzungsersatz positioniert. Danach hat die Bank alle vom Verbraucher im Rahmen eines grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehens an die Bank gezahlten Raten zu verzinsen und zwar mit 2,5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Der BGH hat dabei aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es sowohl dem Verbraucher als auch der Bank freistehe, den Nachweis dafür zu erbringen, dass im Einzelfall höhere bzw. niedrigere Nutzungen erwirtschaftet wurden. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich möglich bleibt, der Bank auch im Einzelfall einen höheren Nutzungsersatz aufzuerlegen. Dabei bietet es sich an, sich die GuV der Banken anzusehen und festzustellen, welche Erlöse die Bank im Kreditbereich erzielt hat und welche Verzinsung des eingesetzten Kapitals dies bedeutet. Mit ein bisschen Mühe kann daher, nach unserer Auffassung – auch ein über 2,5 % über Basiszins liegender Nutzungszins durchaus schlüssig dargestellt werden.

Insgesamt hat das Urteil zur weiteren Konkretisierung der Widerrufsthematik in der Rechtsprechung beigetragen.

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Holger Spiegelberg
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