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DG Hyp muss nach Widerruf Vorfälligkeitsentschädigung erstatten – OLG Hamburg : Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft

Das OLG Hamburg hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2017 eine Widerrufsbelehrung der DG Hyp aus dem Jahre 2005 als fehlerhaft eingestuft. Die Belehrung sei insbesondere durch die Formulierung zum Fristbeginn “frühestens” undeutlich. Durch das Fehlen der Angabe der “30 Tages-Frist “zur Rückzahlung nach Widerruf in den Widerrufsfolgen weiche die Belehrung auch von der Musterbelehrung des Gesetzgebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, sodass  eine Schutzwirkung somit nicht gegeben sei.

Darüber hinaus hält das Oberlandesgericht Hamburg die Ansprüche des Klägers für nicht verwirkt.
Insbesondere stellte das Gericht klar, dass durch das im Jahre 2006 erfolgt Ausscheiden der ursprünglichen Mit-Darlehensnehmerin und der alleinigen Weiterführung des Darlehens durch den Kläger keine Verwirkung eingetreten sei. Die Banken tragen in derartigen Konstellationen stets vor, dass dann, wenn von ursprünglich 2 Kreditnehmern während der Laufzeit des Vertrages ein Kreditnehmer ausscheide,  der verbleibende Darlehensnehmer damit dokumentiert habe, er wolle am Darlehensvertrag festhalten.
Das Oberlandesgericht äußerte dazu, dass dieses Ausscheiden eines Darlehensnehmers und die Weiterführung durch den verbleibenden Darlehensnehmer keine weitergehende Aussagekraft habe als die regelmäßige Zahlung der Raten. Der BGH hatte diesbezüglich entschieden, dass allein die Zahlung der Raten nicht automatisch bedeute, der Darlehensnehmer verzichte auf sein Widerrufsrecht. Nach Auffassung des OLG könnten derartige Verwirkungseinwände ausschließlich im Verhältnis zum entlassenen Darlehensnehmer erhoben werden.

Insoweit beabsichtigt das OLG Hamburg nach seiner bereits in einem rechtlichen Hinweis geäußerten Auffassung, dem Klagebegehren auf Erstattung der im Zuge der Abwicklung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung stattzugeben.

Das Landgericht Hamburg hatte mit rechtlich dünner Begründung zunächst die Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, dass mit der nach dem Widerruf erfolgten  Zahlung und Ablösung des Vertrages der Kläger auf Erstattungsansprüche und Widerrufsrechte verzichtet habe. Dabei hatte der Kläger noch vor der tatsächlichen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch anwaltliches Schreiben bekräftigt, dass er an seinem Widerruf – trotz der folgenden Zahlung zur Ablösung und zum Vollzug eines Kaufvertrages – festhalten wird.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [1]– und Kapitalmarktrecht
Rostock