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Die Offene Handelsgesellschaft – OHG

Die OHG entspricht im Wesentlichen der GbR, insofern sei hier ergänzend auf den Beitrag zur GbR verwiesen. Im Unterschied zur GbR betreibt die OHG ein Handelsgewerbe. Daraus ergeben sich einige weitere Unterschiede zur GbR.

I.) Entstehung

Die OHG entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung ins Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner Form, kann also auch mündlich geschlossen werden. Erforderlich sind auch hier mindestens zwei Personen.

II.) Vertretung/ Geschäftsführung

Es gilt grundsätzlich Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter. Abweichendes kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

III.) Gesellschafterwechsel

Nicht zur Beendigung, sondern lediglich zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen folgende Gründe:

IV.) Gewinn-/ Verlustbeteiligung

Der Gewinn bzw. der erwirtschaftete Verlust der OHG muss jährlich aufgrund des zu erstellenden Jahresabschlusses berechnet werden. Hieraus ergibt sich die jeweilige anteilige Beteiligung jedes Gesellschafters. Im Zweifel steht jedem Gesellschafter der gleiche Anteil zu.

V.) Wettbewerbsverbot

Die Gesellschafter dürfen ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im Handelszweig der OHG Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Jedoch kann Abweichendes im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.

VI.) Dauer/ Beendigung

Die OHG endet neben Zeitablauf (bei vorheriger Befristung), durch Gesellschafterbeschluss oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG auch durch gerichtliche Entscheidung.