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Die stille Beteiligung – ein Überblick über diese Form der Beteiligung an einem Unternehmen

Eine stille Gesellschaft ist eine sogenannte Innengesellschaft. Diese stellt eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe dar, welches ein anderer betreibt.  Aus diesem Grund wird sie auch als stille Beteiligung geführt. Nach außen hin tritt der stille Gesellschafter, wie der Name schon andeutet,  nicht in Erscheinung. Dies tut allein der Inhaber des Handelsgeschäfts.

Wer kann stiller Gesellschafter werden?

Grundsätzlich können natürliche Personen stille Gesellschafter sein., aber auch juristische Personen wie GmbH, AG oder e.V. Der stille Gesellschafter ist lediglich mit einer Vermögenseinlage (Geld, Sachwerte) beteiligt. Diese Einlage geht nicht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über und wird auch nicht gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen. So können beispielsweise auch Mitarbeiter eines Unternehmens in Form einer stillen Beteiligung am Erfolg der Firma teilhaben.

Die stille Gesellschaft wird auch nicht ins Handelsregister eingetragen, so dass die Kapitalbeteiligung problemlos vor der Öffentlichkeit geheim gehalten werden kann.

Häufiger Beweggrund für die Beteiligung als stiller Gesellschafter ist die Möglichkeit einer rentablen Kapitalanlage. Die stille Gesellschaft eignet sich insbesondere auch, um Kinder und andere Familienmitglieder am Unternehmen zu beteiligen, ohne diesen jedoch unmittelbare Einflussnahme gewähren zu müssen. Grundsätzlich können sich mehrere  natürliche oder juristische Personen als stille Gesellschafter beteiligen. Es kommen letztlich so viele stille Gesellschaften zustande, wie stille Gesellschafter beteiligt sind. Zwischen diesen Gesellschaftern besteht im Normalfall keinerlei rechtliche Beziehung.

Was benötige ich zur Gründung einer stillen Gesellschaft?

Für die Gründung einer stillen Gesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages Voraussetzung. Wesentliche Grundlage dabei ist, dass Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter sich gegenseitig zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Dieser sollte aus Nachweisgründen jedoch schriftlich erfolgen. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie ist erst dann notwendig, wenn die Einlage des stillen Gesellschafters in einem Grund der Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens oder in der Abtretung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft besteht.

Im Gründungsvertrag sollten wesentliche Dinge wie beispielsweise

– Dauer der Gesellschaft,

– Einlagen,

– Informationsrechte des stillen Gesellschafters,

– Gewinn- und Verlustbeteiligung,

– Kontrollrecht sowie

– Kündigung

geregelt werden.

Einen Mustervertrag für eine stille Beteiligung finden Sie im Servicebereich unter Musterverträge.

Grundsätzlich ist die Begründung einer stillen Beteiligung an einer GmbH durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Rahmen von § 35 GmbHG gedeckt sein. Diesbezüglich kommt es jedoch entscheidend auf die Regelung im Geschäftsführervertrag an. Hier kann unter Umständen die Zustimmung oder Genehmigung der Gesellschafter notwendig werden.

Welche Rechte haben die Beteiligten?

Die Rechte des stillen Gesellschafters sind eingeschränkt. Die Geschäftsführung steht ausschließlich dem Inhaber des Handelsgeschäftes zu. Lediglich geschäftliche Entscheidungen, die das Handelsgeschäft in seinen Grundlagen berühren (z.B. Geschäftsaufgabe, Erweiterung des Geschäfts u.a.) bedürfen grundsätzlich auch der Zustimmung des stillen Gesellschafters, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Dem stillen Gesellschafter steht ein Kontrollrecht zu, welches sich grundsätzlich auf die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses (Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) beschränkt. Zur Überprüfung der Richtigkeit kann der stille Gesellschafter auch einen Sachverständigen, unter Einsichtnahme in sämtliche relevante Unterlagen, zur Prüfung hinzuziehen. Je nach Vertrag können jedoch auch weitergehende Kontrollrechte vereinbart sein.

Darüber hinaus hat der stille Gesellschafter das Recht, seine vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung zu verlangen. Auch hier ist die Regelung im Gesellschaftsvertrag, auch zu den Zahlungsmodalitäten, von ausschlaggebender Bedeutung.

Welche Pflichten hat der stille Gesellschafter?

Den stillen Gesellschafter treffen aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit Treue- und Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen oder auch zur Kündigung der stillen Gesellschaft führen kann. Er kann aus Rechtsgeschäften des Handelsgeschäftes selbst weder berechtigt noch verpflichtet werden, da die stille Gesellschaft nicht nach außen hin tätig wird. Gläubiger des Geschäftsinhabers können aber den Anspruch gegen den stillen Gesellschafter auf Zahlung einer gegebenenfalls rückständigen Einlage pfänden und sich den Anspruch zur Geltendmachung (Einziehung) überweisen lassen.

Bei Tod des stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern i.d.R. mit den Erben bzw. der Erbengemeinschaft fortgesetzt.

Für Verluste des Handelsgeschäfts haftet der stille Gesellschafter grundsätzlich nicht.

Wie endet die stille Beteiligung?

Die stille Beteiligung kann durch Auflösungsgründen wie Zeitablauf, Kündigung oder auch Tod enden. Eine Auflösung kann daneben auch bei Zweckerreichung oder durch Insolvenz des Inhabers des Handelsgeschäftes erfolgen.

Endet die stille Gesellschaft, wird ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt. Dabei wird eine Gewinnermittlungsbilanz erstellt. Wird über das Vermögen des Geschäftsinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen. Bei nicht geleisteter Einlage hat der stille Gesellschafter diese bis zum Betrag seines Anteils am Verlust zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

Steuerliche Aspekte

Steuerrechtsfähigkeit besitzt ausschließlich der stille Gesellschafter selbst. Die diesem zufließende Gewinnanteile sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für den Inhaber des Handelsgeschäfts stellen die an den stillen Gesellschafter ausbezahlten Gewinnanteile steuermindernde Betriebsausgaben dar. Die Leistung der Vermögenseinlage durch den stillen Gesellschafter ist von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.

Zusammenfassung

Mit der stillen Beteiligung kann einem Unternehmen auf einfache Weise Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden. Der stille Gesellschafter erwirbt im Rahmen der typisch stillen Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und auf Kontrolle des Jahresabschlusses. Weitergehende Rechte hat er nicht. Alle weiteren, für beide Seiten, wichtigen Ziele und Zwecke sollten im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages zur stillen Beteiligung schriftlich vereinbart werden. Dies kann  auch unter  Zuhilfenahme  anwaltlicher Beratung erfolgen.

Sofern die stillen Beteiligungen öffentlich vertrieben werden, ist in der Regel ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde.  Der Vertrieb benötigt diesbezüglich eine Erlaubnis nach § 34c GewO. 

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