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E-ON Hanse im Streit um Gaspreise vor Niederlage beim LG Rostock

Das Landgericht Rostock hat in einem Hinweisbeschluss vom 11.3.2011 die Zurückweisung der Berufung durch E-ON angekündigt.In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht in Rostock war die E-ON bereits unterlegen.

Die Landgerichtskammer hält das Urteil des Amtsgerichts für richtig. Ein Preisänderungsrecht für die E-ON ergebe sich nicht aus dem Gesetz. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. der neue § 5 Abs. 2 GasGVV seien nur für Tarifkunden anwendbar. Die E-ON hat jedoch mit den Kunden Sonderverträge abgeschlossen, weshalb sich ein Preisänderungsrecht aus dem Vertrag selbst ergeben müsste.

Ein solches ist aber nicht wirksam vereinbart worden. Zwar gibt es im Vertrag eine Preisanpassungsklausel. Diese sei jedoch wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam.

Darüberhinaus haben die Parteien auch sonst keine Regelung vereinbart, wonach die E-ON einseitig die Preise erhöhen könnte. Zwar wurde in einigen Fällen eine kleiner Prozentanteil an Erhöhung an E-ON bezahlt. Darin sieht das Landgericht jedoch keine Absprache über eine Preisanhebung insgesamt.

Eine ergänzende Vertragsauslegung, welche der E-ON ein Preisänderungsrecht geben würde, kommt nicht in Betracht. E-ON hatte eingewandt, durch die ausbleibenden Zahlungenaufgrund der Unwirksamkeit der Klausel wurden ihr die nachweislich entstandenen erhöhten Bezugskosten von Gas als Verlust bleiben. Die Kunden hätten gewusst, dass für den Einkauf von Gas mehr zu zahlen sein wird.

Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Sie sieht keine unzumutbare Belastung der Klägerin, da diese den Liefervertrag hätten kündigen können.

 

 

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock