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Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse – keine Rückforderung

Ein Insolvenzverwalter kann einen Gegenstand, den er aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, im Nachverfahren nicht wieder vom Schuldner einziehen.Der Schuldner hatte bei Insolvenzantragstellung angegeben, er sei Eigentümer einer Immobilien, die mit einer abgetretenen Grundschuld belastet ist. In seinem Bericht hatte der Treuhänder/Insolvenzverwalter festgestellt, dass die Verwertung dieses Grundstückes keine Erlöse für die Insolvenzmasse ergeben wird.
Daraufhin hatte er diesen Grundbesitz an den Schuldner in dessen insolvenzfreies Vermögen zurückgegeben/ freigegeben.

Das Insolvenzverfahren wurde dann beendet.
Im Anschluss daran schloss der Schuldner mit dem Inhaber der Grundschuld einen Vergleich, zahlte dann die vereinbarten 10.000 € und machte somit sein Grundtsück lastenfrei. Jenes hatte nun einen Verkehrtswert (ohne Belastung mit der Grundschuld) von ca. 40.000 €.

Im Nachverfahren forderte der Insolvenzverwalter über das Insolvenzgericht dieses Grundstück nun zur Insolvenzmasse und zur Verteilung zurück.

Dies ist jedoch nicht zulässig.

Das LG Dortmund stellte fest, dass eine Freigabe endgültig und unwiderruflich ist und zum endgültigen Ausscheiden des Gegenstandes aus dem Insolvenzbeschlag führt.

Dem Insolvenzverwalter als auch der Gläubigerversammlung waren sämtliche Umstände betreffend das Grundstück bekannt. Irrtümer lagen nicht vor.

Das Grundstück verbleibt somit dem Schuldner.

LG Dortmund, 9 T 212/10