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Fristlose Kündigung des Kontokorrentkredites und der gesamten Geschäftsbeziehung durch die Ostseesparkasse Rostock- OLG Rostock hält diese Kündigungen für unwirksam

Das Landgericht Rostock hatte diese Kündigung ursprünglich für rechtmäßig gehalten und entsprechend Urteil gesprochen.

Dem selbstständig tätigen Mandantenwar im Jahre 2010 ein Kontokorrentkredit bei der OSPA Ostseesparkasse Rostock eingeräumt worden. Im Jahre 2016 wurde der Ostseesparkasse ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Mit diesem sollten Ansprüche der SOKA-BAU durchgesetzt werden. Mit dieser lag der Mandant jedoch im Streit, da berechtigte Gegenansprüche nicht verrechnet worden waren. Gegenüber Ostseesparkasse war der jeweilige Stand und die Bemühungen des Mandanten, die Angelegenheit zu klären, stets dokumentiert worden. Die Pfändung des Kontos blieb über 6 Monate jedoch aufrechterhalten. Durch die Pfändung des Kontos war der Mandant jedoch gezwungen, seinen Zahlungsverkehr über ein 2. Konto laufen zu lassen, wodurch auf dem Konto der Sparkasse folglich keine weiteren Zahlungen eingingen. Völlig unerwartet wurde dann nach Monaten die gesamte Geschäftsverbindung aufgrund angeblich wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse fristlos gekündigt. Aufgrund welcher Fakten die Ostseesparkasse diese Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse feststellte, konnte sie bis zum jetzigen mündlichen Verhandlungstermin beim Oberlandesgericht Rostock nicht darstellen.

Erstaunlicherweise parallel dazu erhielt der Mandant ein Schreiben der Sparkasse vom gleichen Tag, mit welchem er aufgefordert wurde, zu einem Besprechungstermin am 23.5.2017 zu kommen und ein Auskunftsformular bezüglich seiner Vermögensverhältnisse auszufüllen.

Das Oberlandesgericht Rostock äußert in der mündlichen Verhandlung, dass hinsichtlich der Verschlechterung der Vermögenslage kein Vortrag hinsichtlich einer negativen Veränderung beim Darlehensnehmer seitens der Sparkasse erfolgte. Dies würde insbesondere daraus deutlich, dass die Sparkasse am gleichen Tag Auskunft zu den Vermögensverhältnissen verlangte. Auch die Pfändung sei für sich genommen nicht ausreichend, zum Zeitpunkt der Kündigung diese zu rechtfertigen. Insbesondere sei das Verhalten der Ostseesparkasse über den Zeitraum seit Bekanntwerden der Pfändung bis zur Kündigung widersprüchlich. Über diesen Zeitraum hätte die Ostseesparkasse die Verhandlung geduldet und in Auskünfte vom Mandanten zu seinen Vermögensverhältnissen verlangt.

Das genaue Urteil bleibt abzuwarten.
Das Oberlandesgericht Rostock hatte in seiner Begründung die fristlose Kündigung in eine fristgemäße ordentliche Kündigung umgedeutet. Nach unserer Auffassung gab es dafür jedoch keinen erkennbaren Parteiwillen, da sich diese ausweislich ihres Kündigungschreibens im Zeitpunkt der Kündidung ausschließlich auf eine fristlose Kündigung festgelegt hatte.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [1]– und Kapitalmarktrecht
Rostock