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Gemeinden und Kommunen erleiden Verluste durch Zins-Swap-Verträge – BGH spricht Schadenersatz zu

Viele Gemeinden haben sich in der Vergangenheit durch Finanztermingeschäfte wie z.B. Zins-Swap-Verträge an Banken wie  die ehemalige Westdeutsche Landesbank, kurz WestLB oder die Deutsche Bank gebunden und sich hiervon Zinsvorteile versprochen. Im Zuge der Finanzkrise zeigt sich nun, dass diese Verträge nicht, wie von den Banken angekündigt, vorteilhaft sondern mit erheblichen finanziellen Risiken belastet sind.
Der Bundesgerichtshof BGH hat sich im März 2016 [1]mit derartigen, schlecht laufenden Zins-Swap-Verträgen befasst.

Grundsätzlich hat der BGH  festgestellt, dass zwischen den Gemeinden und den Banken, oft auch stillschweigend, Kapitalanlageberatungsverträge geschlossen worden sind. Die Banken haben allerdings die Pflicht zur richtigen und vollständigen Beratung verletzt, da sie die Gemeinden nicht über das Einpreisen eines anfänglich negativen Marktwertes und dessen Höhe aufgeklärt haben.
Der anfängliche negative Marktwert resultiert daraus, dass die Bank ihre Bruttogewinnmarge bereits in die Risikostruktur dieser Swap- Verträge eingearbeitet hat, der Kunde dies jedoch nicht erkennen könne.
In der Mitteilung dieses negativen Marktwertes jedoch liegt eine Aufklärungspflicht, welche die Bank selten wahrgenommen hat.

Das Vertragsmodell eines Zins-Swap- Vertrages stellt kurz gesagt eine Zinswette dar. Das Risiko liegt darin, dass auf eine bestimmte Zins- oder Währungsentwicklung spekuliert wird mit dem Zweck, auf diese Weise die Zinsverpflichtungen aus einem zudem bestehenden Darlehensverhältnis zu reduzieren. Je nachdem, welchen Verlauf die jeweilige Zins- und/oder Währungskursentwicklung nimmt, entstehen für die anlegende Gemeinde Verluste oder aber positive Zinseffekte.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einer Entscheidung in einer vergleichbaren Streitsache  einen hohe Maßstab an die Aufklärungsverpflichtung der Bank im Bezug auf die mit diesem Geschäftsmodell verbundenen Risiken gelegt. In der Regel sind die Darlehensnehmer der Bank bereits strukturell unterlegen, da die Bank gegenüber dem Kunden einen enormen Wissensvorsprung in Bezug auf diese komplexe Swapgeschäfte hat.

Bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 2015 zum Az. XI  ZR 378/13 [2] hat der BGH eine Aufklärungspflicht der Bank normiert. Eine solche könne nur dann entfallen, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem Swapvertrag eine Übereinstimmung/Konnexität besteht. Dies ist unter folgenden Umständen der Fall:

– Darlehensvertrag und Zins-Swap- Vertrag müssen bei derselben Bank abgeschlossen worden sein
– die zur Rückzahlung ausstehende Darlehensvaluta muss dem Bezugsbetrag des Zins Swap-Vertrages entsprechen
– bei variabel verzinslichen Darlehen müssen die Laufzeit des Darlehensvertrages und des Zins-Swap-Vertrages identisch sein
– bei festverzinslichen Darlehen muss die Dauer der Zinsbindung mit der Laufzeit des Zins-Swap-Vertrages identisch sein

Im Ergebnis sind die Anforderungen an das Vorliegen einer  Konnexität sehr hoch. Wohl in nur wenigen Fällen wird es eine solche Konnexität geben, sodass die Rechtsprechung der BGH aus den letzten Jahren vollständig anzuwenden ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Entscheidung des BGH aus dem März 2016 sich die Lage für geschädigte Darlehensnehmer in Form vieler Gemeinden und Kommunen nochmals verbessert hat.

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Holger Spiegelberg
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