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Gesellschaften – Formen / Unterschiede / Merkmale

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der Gesellschaftsformen geben und so gegebenenfalls die Entscheidung erleichtern, welche Gesellschaftsform dem eigenen Vorhaben/ Vorstellungen am ehesten entspricht. Die weitergehenden Einzelheiten (z.B. zur Entstehung, Haftung, Vertretung, Beendigung, steuerrechtliche Behandlung usw.) können den weiteren Beiträgen zu den einzelnen Gesellschaften entnommen werden.

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts [1]
–     Zusammenschluss von mindestens zwei Personen
–     Ziel, durch gemeinsame Leistung gemeinsamen Zweck zu erreichen
–     kein Handelsgewerbe
–     grundsätzlich persönliche und unbeschränkte Haftung
–     Kein Mindestkapital, keine Eintragung notwendig
–     Vertretung nur durch alle Gesellschafter, solang nichts anderes vereinbart ist
–     rechtsfähig

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
–     Gründung durch eine oder mehrere Personen mit notariellem Gesellschaftsvertrag
–     Handelsgewerbe oder anderer Zweck
–     Mindeststammeinlage: 25.000 €
–     Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
–     Vertretung durch Geschäftsführer

OHG – Offene Handelsgesellschaft [2]
–     Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu gemeinsamem Zweck: Handelsgewerbe
–     gemeinsame Firma
–     persönliche und unbeschränkte Haftung
–     Eintragung ins Handelsregister
–     Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Geschäftsführer
–     teilrechtsfähig

KG – Kommanditgesellschaft
–     mindestens zwei Personen, mindestens ein Komplementär (haftet persönlich) und mindestens ein Kommanditist (haftet in Höhe seiner Einlage)
–     Handelsgewerbe, Sonderform der OHG
–     gemeinsame Firma
–     Geschäftsführung grundsätzlich nur durch Komplementäre
–     teilrechtsfähig

GmbH & Co. KG
–     Sonderform der KG (siehe oben)
–     Unterschied: als Komplementär tritt eine GmbH als Gesellschafter ein

KgaA – Kommanditgesellschaft auf Aktien
–     entspricht der KG (siehe oben)
–     mindestens ein Komplementär, der persönlich haftet
–     übrige Gesellschafter sind an in Aktien zerlegtes Grundkapital beteiligt, ohne persönlich zu haften (Kommanditaktionäre)

AG – Aktiengesellschaft
–     Handelsgewerbe
–     Eintragung ins Handelsregister
–     Bar- oder Sacheinlage
–     Grundkapital: mindestens 50.000 €
–     Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft durch Aktien
–     Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
–     Vertretung durch den Vorstand

Stille Gesellschaft
–     Beteiligung mit Vermögen am Handelsgewerbe eines anderen
–     stiller Gesellschafter leistet Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers, erhält dafür Gewinnbeteiligung
–     stille Gesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung

eG – Genossenschaft
–     Zusammenschluss von mindestens drei Personen
–     Zweck: Förderung des Erwerbes, der Wirtschaft oder sozialer/ kultureller Belange
–     Aufstellung einer Satzung
–     Eintragung ins Genossenschaftsregister
–     Haftung persönlich oder mit Gesellschaftsvermögen

PartG – Partnergesellschaft
–     ähnlich wie OHG (siehe oben)
–     Zusammenschluss ausschließlich von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung, mindestens zwei Personen
–     Haftung nur der Partner, die Auftrag bearbeitet haben
–     Eintragung ins Partnerschaftsregister
–     schriftlicher Partnerschaftsvertrag

e.V.  – eingetragener Verein
–     Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks

–     es gibt wirtschaftliche sowie nicht wirtschaftlich (Ideal-) Vereine
–     Aufstellung einer Satzung
–     Eintragung ins Vereinsregister
–     Vertretung durch den Vorstand

Europäische Aktiengesellschaft – SE (Societas Europaea)
–     Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten

–     Eintragung ins Handelsregister
–     Mindestkapital: 120.000 €
–     das Kapital ist in Aktien zerlegt
–     Haftung nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens
–     Sitz in mindestens einem EU-Staat
–     rechtsfähig
–     Geschäftsführung durch Vorstand oder eingerichteten Verwaltungsrat

EWIV – Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
–     Zusammenschluss von mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU

–     persönliche, unbeschränkte Haftung
–     Kapital nicht erforderlich
–     rechtsfähig
–     Vertretung durch Geschäftsführer