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Grundschuldbestellung von Familienangehörigen als Sicherheit für Kredit zumeist wirksam

Darlehen/Kredite werden von Banken und Sparkassen nur gegen Sicherheiten vergeben. Reichen die eigenen Sicherheiten nicht aus, werden häufig Bürgschaften oder Grundschulden von Familienangehörigen zur Sicherheit gestellt.

Bei Bürgschaften ist anerkannt, dass diese sittenwidrig sein können, wenn sie den Bürgen finanziell überfordern und die Bürgschaft ohne jeglichen eigenen Nutzen und nur aus emotionaler Verbundenheit abgegeben wurde.
Dazu sind durch den Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Urteilen [1] ergangen, welche sich mit diesem Thema befassen.
Die Frage ist, ob sich diese Rechtsprechung zur Bürgschaft auch auf die Stellung einer Grundschuld anwenden lässt.

Dafür spricht zunächst, dass die Situationen vergleichbar sind. Die Stellung der Grundschuld als Sicherheit erfolgt meist nur aus emotionaler Verbundenheit zum Kreditnehmer. Eigene Vorteile aus der Sicherheitenstellung hat der Grundschuldinhaber selten. Wird dann der Kredit gekündigt und die Grundschuld durch Zwangsversteigerung verwertet, entsteht vielfach eine finanzielle Notlage, welche mit dem Bürgschaftsszenario vergleichbar sei.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2001 [2] entschieden, dass die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar sind. Während der Bürge mit seinem gesamten Vermögen und somit auch mit seinem Grundvermögen hafte, stellt die Sicherung mit einer Grundschuld nur eine Haftung bezogen auf das Grundstück dar. Der BGH stellt weiter fest, die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet. Der Einsatz des einzigen oder
letzten Vermögensgutes als Sicherungsmittel ist nicht ohne weiteres verwerflich im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB.

Nur ausnahmsweise komme eine Sittenwidrigkeit dann in Betracht, sofern die Bank bei Bestellung der Sicherheit schon um eine existenzielle Notlage des Kreditnehmers wusste und den Sicherungsgeber nicht gewarnt hat. Die Bank trifft auch keine Aufklärungspflicht über die Nachteile und Gefahren, die mit der Grundschuldbestellung verbunden sind.