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Haftung eines Ehegatten für Existenzgründerdarlehen des anderen

Verbürgt sich ein finanziell krass überforderter Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheit nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (Bank) macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer Bürgschaft geltend, welche diese gegenüber der Klägerin für den beantragten Kredit ihres Mannes (in Höhe von etwa 1,2 Mio.) zur Existenzgründung erklärte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt 51 Jahre alt und arbeitslos war. Die Beklagte sollte, nachdem der Gewerbebetrieb angelaufen war, leitende Aufgaben übernehmen und ein Jahresgehalt von etwa 75.000 DM brutto beziehen.

Zur Entscheidung:

Der BGH hat mit Urteil vom 25.01.2005, Az.: XI ZR 28/04 [1] entschieden, dass die Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft finanziell krass überfordert war, da sie arbeitslos war und nicht einmal die laufenden Kreditzinsen dauerhaft tilgen konnte.

Die Klägerin durfte die Beklagte nicht im Vertrauen auf die Realisierbarkeit des Gründungskonzeptes ihres Ehemannes für das Existenzgründungsdarlehen in Bürgenhaftung nehmen. Zwar sollte die Beklagte im Gewerbebetrieb ihres Mannes als leitende Angestellte arbeiten und mindestens 75.000 DM jährlich verdienen, dieser Plan beruhte aber auf einer unrealistischen Marktanalyse.

Zudem hätte es für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass das Unternehmen bei Eintritt des Sicherungsfalles (Inanspruchnahme des Bürgen) zahlungsunfähig sein würde und das Gehalt der Beklagten hiervon abhängig wäre (kein Gehalt, wenn das Unternehmen pleite).

Auch wurde die Vermutung, dass die Beklagte die ruinöse Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, nicht widerlegt. Die Beklagte war finanziell nicht am Unternehmen beteiligt. Dies sollte später zwar geschehen, aber diese Absicht reicht für sich genommen nicht aus, um von solch einer Beteiligung – und damit einem eigenen wirtschaftlichen Interesse an dem Kredit – auszugehen.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock