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Klage der Achte Maritim Invest gegen ehem. Anleger bei “Santa R” auf Rückzahlung von Ausschüttungen trotz Verkauf des Schiffsfonds.

Viele Anleger haben in den Jahren 2006-2008 ihre ursprünglich erworbenen Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds – so zum Beispiel am Schiffsfonds “Santa R “-   veräußert. Eine dieser Gesellschaften, welche auf dem Zweitmarkt derartige Beteiligungen erworben hat, ist die Achte Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft aus Hamburg.
In den Kaufverträgen mit den Anlegern war u.a. folgende Regelung getroffen worden:

Käufer und Verkäufer vereinbaren hiermit, dass der Verkäufer auch zukünftig für die Beträge einsteht, welche durch die Beteiligungsgesellschaft an ihn in seiner Eigenschaft als Kommanditist geleistet wurden, um dem sogenannten Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB unterliegen. Der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB unterliegen Leistungen, insbesondere also Auszahlung der Gesellschaft, die als Rückzahlung der Kommanditeinlage oder als eine Gewinnentnahme bei verminderten Kapitalkonto anzusehen sind.

1. Verkauf der Beteiligung

Die Achte Beteiligungsgesellschaft wurde aufgrund dieses Kaufvertrages somit anstelle des Anlegers neuer Kommanditist. Daher wandte sich im Falle des insolventen Schiffsfonds Santa R dann auch der Insolvenzverwalter Diepenbroick an die Achte Maritim Invest und forderte diese auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Aufgrund der vorstehenden Regelung wandte sich wiederum die Achte Maritim Invest an die Anlegerin und forderte diese auf, den vom Insolvenzverwalter geforderten Betrag zu bezahlen.

2. Außergerichtliche Aufforderung

Außergerichtlich hatte sich die Klägerin geweigert, diesen Betrag zu bezahlen. Zum einen war ihr die Bedeutung der vertraglichen Regelung inhaltlich nicht klar, da aus Ihrer Sicht nicht eindeutig geregelt war, was in der vertraglichen Regelung das Wort “einsteht” in Bezug auf zurückgeforderte Zahlungen bedeute.
Zudem ging die Anlegerin in Unkenntnis des Regelungsgehaltes der Norm des § 172 HGB davon aus, dass sie nicht länger haften werde, als das Handelsgesetz dies für ausscheidende Gesellschafter vorsieht und somit nicht länger als fünf Jahre.

Des Weiteren forderte sie die Achte Maritim Invest auf, als jetzige Kommanditisten und Anspruchsgegnerin gegen über dem Insolvenzverwalter zu fordern, dass dieser die Berechtigung seiner Forderung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Anforderungen an eine schlüssige Forderung mit aktualisierten Belegen nachweist.

Denn diese Forderung könne die Anlegerin gegenüber dem Insolvenzverwalter mangels rechtlicher Position überhaupt nicht begründen.

Die Achte Maritim Invest hat sich diesem Ansinnen offenkundig verweigert und besteht nach wie vor auf vollständiger Zahlung. Dabei bestehen an der Berechtigung der Forderung seitens Insolvenzverwalters erhebliche Zweifel.

 

3. Klage und Aussichten der Rechtsverteidigung

Nunmehr hat die Achte Maritim Invest Klage vor dem Landgericht erhoben und fordert den vollen Betrag von der ehemaligen Anlegerin ein.

Nach unserer Auffassung ist ein derartiger Anspruch aus zwei Gründen nicht gegeben.
Zum Einen halten wir die vertragliche Regelung, wonach die ehemalige Anlegerin trotz Kaufvertrages ewig für erhaltene Ausschüttung haftet, für überraschend und intransparent und somit als Verstoß gegen AGB-Grundsätze. Für eine vergleichbare Klausel hatte bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf [1] in einem Urteil vom Februar 2018 ebenfalls angenommen, die dortige Regelung sei für den Anleger überraschend, intransparent und somit nach AGB Grundsätzen unwirksam.

Des weiteren ist die Achte Maritim Invest aus unserer Sicht als Nebenpflicht zu den vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, als neue Kommanditisten und somit Anspruchsgegnerin die Berechtigung des ihr gegenüber erhobenen Anspruches zu prüfen und ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren.
Die vertragliche Regelung ist in dieser Hinsicht auszulegen, da sie ansonsten für den ausgeschiedenen Kommanditisten /Anleger die Verpflichtung begründet, ohne rechtliche Möglichkeit auch ggf. unbegründete Rückforderungen bezahlen zu müssen.

Von daher halten wir es für geboten und zudem auch für aussichtsreich, sich gegen die Klage zu verteidigen.

4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung

Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:

• Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
• Gesellschaftsvertrag
• Treuhandvertrag
• Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
• Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
• vollständiger Kaufvertrag Nebst Anlagen
•  Aufforderungsschreiben zur Rückzahlung nebst Anlagen

Die Einschätzung Ihrer Angelegenheit ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit und im Verfahren entstehenden Kosten besprechen.
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Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock