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Klauseln in Versicherungsverträgen unwirksam – höhere Rückkaufswerte für die Versicherten

Das Landgericht Stuttgart [1] hat  in einem Urteil gegen die ALLIANZ  Lebensversicherungs-AG entschieden, dass die verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind.

Das Landgericht schließt sich damit der Rechtsprechung des BGH an, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren.
Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die seit dem 1. Juli 2001 von der ALLIANZ verwendeten Klauseln.

Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können nun Nachzahlungen fordern. Der Rückkaufwert muss neu berechnet werden, außerdem ist ein Stornoabzug nicht zulässig. Man schätzt die Rückzahlungen auf bis zu 1000 € pro Vertrag ein.

Die Ansprüche müssen jedoch rechtzeitig geltend gemacht werden.
Wer seinen Vertrag 2005, 2006 oder 2007 kündigen musste, sollte  Schritte unternehmen, um die Verjährung zu hemmen, da Ende des Jahres 2010 diese Ansprüche sonst verloren sind.

Die Entscheidung des LG Stuttgart steht in einer Reihe von weiteren Urteilen zu  Klauseln in Versicherungsverträgen. U.a ergingen auch gegen die ERGO, Generali, Iduna und Deutscher Ring  entsprechende Urteile des OLG HH.

Die Rechtsangelegenheit wird jedoch nun abschließend durch den Bundesgerichtshof zu klären sein, bei dem das Verfahren derzeit liegt.

hs., 10.11.2010