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Kreditkündigung mangels vorgelegter Vollmacht unwirksam – Bank verliert Vollstreckungsabwehrklage

Die Bank hatte gegenüber dem Darlehensnehmer die Kreditverträge gekündigt. Dieser reagiert allerdings trotz des Schocks im ersten Moment glücklicherweise schnell, als ihm die Kündigung ins Haus zugestellt wurde. Und das war gut so. Denn – wie so oft – lag auch hier der Fehler der Bank im Detail.

Viele Darlehensnehmer gehen bei Schreiben der Bank davon aus, dass diese formell stets korrekt sein werden. Gerade jedoch bei Kündigungen durch die Bank ist erforderlich, dass der oder die Mitarbeiter der Bank, welche die Kündigung letztlich unterschreiben, auch zu dieser Rechtshandlung im Namen der Bank bevollmächtigt sind.

Hier kommt nun die Regelung des § 174 BGB [1] ins Spiel.
Dort heißt es:

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist

Übersetzt heißt das, dass eine Kündigung (ein einseitiges Rechtsgeschäft) eines Darlehens unwirksam ist, wenn der Darlehensnehmer die Kündigung mangels vorgelegter Vollmachtsurkunde schriftlich und unverzüglich zurückweist.

Man darf also nicht fünf Wochen warten, und dann der Bank mitteilen, dass man die Kündigung wegen der fehlenden Vollmacht nicht anerkennt. Dies wäre – da nicht mehr unverzüglich – wohl zu spät. Die Rechtsprechung spricht im Durchschnitt von 1 Woche (KG Urteil von Mai 2008, 8 U 205 /07 [2]), innerhalb derer von einer unverzüglichen Zurückweisung noch auszugehen ist.

Ganz häufig unterschreiben auf derartigen Kündigungen Mitarbeiter einer Bank oder Sparkasse, welche diese Befugnis gar nicht zusteht. Widerspricht man daher kurzfristig und die Mitarbeiter können ihre Bevollmächtigung nicht nachweisen, so ist die Kündigung unwirksam.

Natürlich kann die Bank dann im Nachgang weitere Kündigungen aussprechen, welche mit Vorlage einer Vollmacht dann wirksam sind. Stellt die Bank diese neue Kündigung allerdings unter die Bedingung, dass die erste Kündigung unwirksam ist, so ist eine solche Kündigung unzulässig. Kündigungen sind bedingungsfeindlich.

Es lohnt sich also, wenn man in einem Schreiben an die Bank sicherheitshalber der Kündigung mit dem Hinweis auf § 174 BGB widerspricht. Ist die 1 Wochen -Frist abgelaufen, ist ein möglicher Fehler der Bank an dieser Stelle dann geheilt.

Im beschriebenen Fall hat die Bank im Ergebnis den Prozess verloren. Eine wirksame Kündigung konnte sie dem Gericht bis zum Schluss janicht nachweisen.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock