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Kündigung des Gesellschaftsvertrages bei der BEMA GmbH – was ist bei der Wertermittlung zur Auseinandersetzung zu beachten ?

Sehr viele Anleger aus dem norddeutschen Raum haben sich um das Jahr 2000 an der in Rostock gegründeten BEMA GmbH (ehemals Cura GmbH) beteiligt. Die Gesellschaft investierte in einige Immobilien in Nähe des neuen Hauptstadtflughafens, welcher nach wie vor auf seine Eröffnung wartet. Die BEMA GmbH erhält aktuell aus diesen Immobilien Mieteinnahmen von jährlich etwa 7,0 Millionen €. Dies ergibt sich zumindest aus dem letzten, vorliegenden Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2017, so wie er im Bundesanzeiger [1] veröffentlicht wurde.

Mit Beschluss der Gesellschafter vom 11. Oktober 2013 wurde die Liquidation der Gesellschaft auf 3 Jahre nach vollständiger Eröffnung des Flughafens verschoben, parallel dazu sollte die erstmalige ordentliche Kündigung des Gesellschaftersvertrages über eine atypisch stille Beteiligung auf den 1. Juli 2018 zum Geschäftsabschluss 2018 erfolgen können.

Die BEMA weist selbst darauf hin, dass sie von der Finanzbehörde als mittelgroße Kapitalgesellschaft eingestuft wird und nach den dafür geltenden Regelungen spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres den Jahresabschluss zu erstellen hat. Danach müsste der Jahresabschluss für das Jahr 2018 somit spätestens am 31. März 2019 vorliegen.

Dies schein aber nicht der Fall zu sein.

Die BEMA weist in einem uns vorliegenden Schreiben vom 18.9.2019 darauf hin, das für das Jahr 2018 dieser Jahresabschluss durch den Wirtschaftsprüfer angeblich noch nicht erstellt wurde und sich die Wertermittlung für die Immobilien daher angeblich verzögern würde.

Dies erscheint uns nicht sehr glaubwürdig.

Nach dem Gesellschaftsvertrag § 7 ist der atypisch stille Gesellschafter am Vermögen, den stillen Reserven und dem Geschäftswert der BEMA GmbH beteiligt. Er erhält bei vertragsgemäßen Ausscheiden entsprechend seiner erbrachten Kapitalbeteiligung einen Anteil an dem seit seinem Beitritt in das Unternehmen der Inhaberin gebildeten Vermögens, an den stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter und am Geschäftswert des Unternehmens. Weitere Regelungen, welche unter §15 des Vertrages angekündigt werden, finden sich dort jedoch kaum.

Es finden sich ebenso wenig Regelungen dazu, was gelten soll, wenn die vom Wirtschaftsprüfer erstellten Daten unzulänglich und unklar sind und offenkundig mit der tatsächlichen Datenlage nicht in Einklang stehen.

Derzeit dürfte sich für die Beteiligten jedoch ein positiver Ertrag beim Ausscheiden ergeben, da die Immobilien aktuell bekanntermaßen sehr hoch bewertet sind. Seitens der BEMA wird in deren Jahresabschluss für das Jahr 2017 der Wert der Immobilie mit etwa 61 Millionen € dargestellt. Die Grundlagen dieser Ermittlung, insbesondere, wie viel Quadratmeter an Wohn und Gewerbefläche überhaupt vorhanden und in der Vermietung sind, sind uns nicht genau bekannt und daher ist denkbar, dass diese Bewertung unzureichend ist.

Stellt man allein auf die aus dem Jahresabschluss erkennbaren Mieteinnahmen in Höhe von etwa 7,0 Millionen € ab und multipliziert diese mit dem 15 -fachen, so ergäbe sich daraus bereits ein Immobilienwert von 105 Millionen €. Dieser entspricht in etwa auch dem im Verkaufsprospekt prognostizierten Wert.

Des weiteren verfügt die Gesellschaft laut Jahresabschluss 2017 über ein Finanzmittelbestand bereinigt von etwa 3,5 – 4.0 Mio €. Laut eigenen Angaben ist die Gesellschaft zudem schuldenfrei.

Von daher dürfte sich aus der Liquidation der Gesellschaft für die Anleger nach vielen entbehrungsreichen Jahren dennoch positives ergeben.

Allerdings sollten Sie ihre Ansprüche konsequent verfolgen und zudem die Berechnungsgrundlagen fachkundig prüfen lassen.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [2]– und Kapitalmarktrecht
Rostock