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Landgericht Trier weist Klage der 8. Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft gegen ehemaligen Schiffsfonds-Anleger ab.

Die Anlegerin hatte sich im Jahr 2003 am zwischenzeitlich in Insolvenz geratenen Schiffsfonds “Santa R” Schiffe GmbH & Co. KG beteiligt und über die 1. Jahre hinweg Ausschüttungen erhalten. Im Jahr 2007 wurde die Beteiligung von der Anlegerin auf dem Zweitmarkt an die 8. Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft veräußert.

Diese wiederum wurde im Zuge der Insolvenz auf angeblich zu Unrecht erhaltene Ausschüttungen als jetzige Kommanditisten in Anspruch genommen und verlangte von der ausgeschiedenen Anlegerin nun die Rückzahlung dieser Ausschüttungen. Dabei berief sie sich auf eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach die ehemalige Anlegerin für diese an Sie geleisteten Ausschüttungen auch nach ihrem Ausscheiden einzustehen habe.

Das Landgericht hat die Klage der 8. Maritim zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt. Bereits sei fraglich, ob die Regelung im Kaufvertrag als Freistellungsanspruch auszulegen ist, welcher sich in der Folgezeit in ein Zahlungsanspruch umgewandelt hätte. Das Gericht hat Zweifel, wie das in der Klausel verwandte Wort einstehen auszulegen sei. Es könne durchaus sein, dass mit Einstehen gemeint sei, die ehemalige Anlegerin müsse unberechtigte Ansprüche abwehren. Allerdings sei auch denkbar, dass nur eine Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis gemeint sei.

Vor allem aber sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Die Verjährung begann mit dem Ende des Jahres 2007, dem Jahr, in welchem der Kaufvertrag geschlossen wurde. Nach allgemeiner Verjährungsregelung sei somit ab dem Jahre 2011 die Forderung als verjährt anzusehen.

Darüber hinaus wäre die Klage aber auch deswegen abzuweisen, da der Zahlungsanspruch, welcher vom Insolvenzverwalter erhoben wird, seitens der 8. Maritim nicht schlüssig dargelegt worden sei. Für unberechtigte Forderungen müsse die ehemalige Anlegerin nicht einstehen. Die vorgelegte Insolvenztabelle genügt den höchstrichterlichen Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung der Inanspruchnahme nicht. Es handelt sich weder um eine gerichtliche Insolvenztabelle noch ergibt sich aus ihr mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass es sich bei den Forderungen um Insolvenzforderungen handele.

Auch dieses Urteil zeigt, dass es immer sinnvoll ist, behauptete Rückforderungen von Ausschüttungen zunächst sorgfältig zu prüfen und keine vorschnellen Zahlungen zu leisten.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock