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Lebensversicherungen als Tilgungsersatz in Immobilien-Darlehen sind riskant – viele Lebensversicherer in größten finanziellen Schwierigkeiten

Viele Menschen haben in den letzten Jahren Darlehen zur Baufinanzierung aufgenommen.
Ein “reines” Darlehen wird grundsätzlich in der Weise zurückgezahlt, dass der Darlehensnehmer den vertraglich vereinbarten Zins bezahlt und zudem den Darlehensbetrag durch Tilgung reduziert. In der Regel sind diese beiden Komponenten in der monatlichen Rate zusammengefasst.

Teilweise wurden von den Banken (z.B. Deutsche Bank) auch andere Modelle verkauft. Bei diesen Modellen zahlt der Darlehensnehmer an die Bank monatlich nur den Zins auf das Darlehen. Die Tilgung erfolgt nicht direkt an die Bank, sondern in ein Tilgungsersatzprodukt. Das sind bspw. ein Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung. Diese Verträge werden zusätzlich zum Darlehensvertrag angeschlossen und dorthin wird eine Zahlung geleistet, welche der an sich gegenüber der Bank vorzunehmenden monatlichen Tilgung entspricht.

Mit dem so über den Lauf der Jahre angesparten Betrag wird dann irgendwann das Darlehen vollständig getilgt.

Allerdings birgt genau diese Vertragskonstruktion aufgrund der bereits viele Jahre anhaltenden Niedrigzinsphase erhebliche Risiken. Die von den Lebensversicherern ausgezahlten Garantiezinsen sind im Laufe der letzten Jahre und Jahrzehnte auf aktuell gerade einmal noch 0,9 % und somit massiv abgesunken. Berücksichtigt man die derzeit bei ca. 1,5 % befindliche Inflation, verliert man de facto Geld.

Lebensversicherung haben das Problem, dass sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Gelder nur in sogenannten mündelsicheren Papieren anlegen dürften. Darunter fallen im Wesentlichen nur noch Staatsanleihen. Allerdings haben diese Staatsanleihen das Problem, dass ein Großteil der Staaten bereits selbst de facto pleite sind und zudem die Staatsanleihen mit negativer Verzinsung herausgeben. D. h., die Rendite in diesen Anleihen ist für die Lebensversicherer daher sogar noch negativ. Es leuchtet ein, dass dies auf Dauer problematisch ist, weil die Lebensversicherer mit diesen Geldanlagen nur noch Geld vernichten, anstatt welches zu verdienen.

Nach einer Studie des Bundes der Versicherten [1] über die wirtschaftliche Lage sind von den 84 deutschen Lebensversicherungen 21 Lebensversicherungsgesellschaften in akuter finanzieller Gefahr. D. h., dass die Gefahr besteht, dass diese Gesellschaften in nächster Zukunft die von den Versicherten eingezahlten Beträge nicht mehr auszahlen kann. Aufgrund der Regelung in § 314 VAG [2] wird ein solches Unternehmen dann von der Bafin geschützt und gezwungen, keine Auszahlungen an Versicherte mehr vorzunehmen, währenddessen die Versicherungsnehmer aber weiterhin verpflichtet !! sind, ihre monatlichen Beiträge weiter zu errichten.

Für diejenigen, welche somit die Auszahlung der angesparten Lebensversicherungssumme benötigen, um ihr Darlehen zu tilgen, heißt das nichts anderes, als dass das von Ihnen benötigte Geld zur Tilgung des Darlehens in diesem Falle eingefroren bzw. im schlimmsten Fall weg ist nicht zur Rückzahlung zur Verfügung steht. Dies bedeutet weiterhin, dass die Bank in diesem Falle berechtigt wäre, dass Darlehen bei ausbleibender Rückzahlung zu kündigen und in letzter Konsequenz auch die Zwangsvollstreckung mit Versteigerung der Immobilie vorzunehmen.

Aus diesem Grunde ist es dringend und ratsam, zu prüfen, inwieweit dieses Vertragskonstrukt nicht abgeändert wird, um die bisher getätigten Einzahlung in die Lebensversicherung ” zu retten “.

Vergleichbar ist die Situation auch für die Bausparverträge.

Aus diesem Grunde ist es aus unserer Sicht zu empfehlen, die Finanzierung daraufhin zu überprüfen und gegebenenfalls mit der Bank über Alternativen/Umfinanzierung unter Auflösung der Lebensversicherung das Gespräch zu suchen, wobei man sich vorher ausreichend fachkundig informieren sollte. wenn eine vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrages kann auch mit finanziellen Aufwendungen verbunden sein.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [3]– und Kapitalmarktrecht
Rostock