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Lloyd Fonds MS Scandia: keine Rückforderung von Ausschüttungen – OLG Bamberg verneint Anspruch des Insolvenzverwalters

Seit der weltweiten Wirtschaftskrise 2008 meldeten viele Schiffsfonds die Insolvenz an. Die Anleger sind doppelt gestraft: Einerseits verlieren sie das investierte Geld und andererseits fordert dann auch noch der Insolvenzverwalter die vor Jahren erhaltenen Ausschüttungen zurück. Die Forderungen des Insolvenzverwalters sind jedoch häufig unberechtigt und die Anleger sind nicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen verpflichtet.

1. Entscheidung des OLG Bamberg vom 13.8.2018, Aktenzeichen 3 U 16 /18
Im Fall der insolventen MS „Scandia“   hatte Rechtsanwalt Reimer als Insolvenzverwalter von Anlegern die Ausschüttungen aus den Jahren 2002 – 2007 zurückverlangt.
Das  LG Coburg hatte die Klage abgewiesen.
Der Insolvenzverwalter müsse darlegen und beweisen, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt nach allgemeinen Regeln der Insolvenzverwalter. Dazu genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle vorlegt (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16). Aber auch diese muss auf die Richtigkeit geprüft werden.

Denn in diesem Fall waren von der finanzierenden Bank und vom Finanzamt Beträge in Millionenhöhe angemeldet worden, welche jedoch im Nachhinein korrigiert werden mussten.
So fiel die Forderung des Finanzamtes wegen einer Gewerbesteuer im Nachhinein heraus, weil der Steuertatbestand erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Verkauf des Schiffes eintrat. Ebenso reduzierte sich die Forderung der finanzierenden Bank, welche ihre neue Forderung unter Berücksichtigung eines Veräußerungserlös deutlich korrigieren musste. So standen zum Schluss zu berücksichtigende Gläubigerforderung im Sinne von § 38 Insolvenzordnung in Höhe von 2,5 Millionen € fest. Die Insolvenzmasse verfügte jedoch über ein Guthaben von knapp 3 Millionen €, welche sich auf Guthaben diverser anderer Konten des Insolvenzverwalters befand.
Aus diesem Grunde war die Inanspruchnahme des Anlegers nicht notwendig.
Dies merkte offensichtlich auch der Insolvenzverwalter, der während des Prozesses das Verfahren daraufhin für erledigt erklärte.
Der beklagte Anleger hat dieser Erklärung jedoch widersprochen, weswegen das Oberlandesgericht Bambergentscheiden musste.

2. Keine Haftung des Kommanditisten für Massekosten und Verfahrenskosten

Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass der Beklagte Anleger nicht für Massekosten und Verfahrenskosten hafte. Eine Einziehung gegenüber den Kommanditisten, im Fall der Masse Unzulänglichkeiten dann in Betracht, wenn der eigengezogene Betrag auch den Gläubigen der Gesellschaft zugute kommt. Eine Haftung des Kommanditisten für Kosten des Insolvenzverfahrens mit seinem Privatvermögen kommt dagegen nicht in Betracht, siehe BGH, Urteil vom 25.9.2009, IX ZR 234/07.  [1]

3. Fazit
Dieses Urteil zeigt klar auf, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht die Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordert.
Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.

4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
• Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
• Gesellschaftsvertrag
• Treuhandvertrag
• Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
• Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
• Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
• Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock