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Mängelrechte und Prospekthaftung beim Erwerb eines Windparkprojekts

Das OLG Hamm hat mit Entscheidung vom 20.8.2009, Az: 27 U 34/09 , festgestellt, dass die Angabe eines bestimmten, prognostizierten Windertrages pro Jahr auf Grundlage eines Windertragsgutachtens keine Beschaffenheit des Kaufgegenstandes darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin plante gemeinsam mit der Firma E., einem Windanlagenproduzenten, die Errichtung einer Windkraftanlage. Zu diesem Zweck holte sie 2 Windertragsgutachten ein. Im Jahre 2005 erstellte die Beklagtenseite eine zweiseitige finanzielle Projektbeschreibung mit einer Liquiditätsrechnung vor Steuern. Diese nimmt auf die in beiden Gutachten prognostizierten Winderträge bezug.

Kurze Zeit später bot der Beklagte zu 1 einem Herrn R. die Übernahme der Klägerin unter Befügung der Projektbeschreibung an.  Im Ergebnis kam der Kauf zustande. Die Klägerin war die Betreibergesellschaft, die Bekl. zu 1 die Planungsgesellschaft sowie 5 Käufer erwarben die Gesellschaftanteile.

Die beabsichtigte Übernahme der Kommanditanteile durch die Bekl. zu 1 kam i.E.  nicht zustande.
Die Anlage selbst ging 2006 fehlerfrei in Betrieb.

Entscheidung

Das Gericht hat sämtliche Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten abgewiesen.

Eine Schadenersatzhaftung setze Verschulden voraus. Die Bekl. zu 1 zitiere in ihrer finanziellen Prospektbeschreibung Zahlen aus dem Windgutachten, welche auch den übrigen Kommanditisten bekannt gewesen seien. Dabei hat sie die Erträge sogar noch geringer als im Gutachten angegeben angesetzt. Das die Erträge letztlich unter diesen Werten bleiben, konnte die Bekl. zu 1 nicht wissen.

Die übernommene Gewährleistung beinhaltet auch keine Gewährleistung für Leistungsdaten wie prognostizierte Winderträge. Die Gewährleitung beziehe sich auf den Vertragsgegenstand, und dies sei die Herstellung, Errichtung usw. der Anlage.

Weitere Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Prospekthaftung bestehen ebenfalls nicht. Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung richten sich grundsätzlich auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit des Prospekts aufgewandten Betrages und auf Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage. Sind nicht die Risiken der Anlage, sondern die Konstruktion der Finanzierung betroffen, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die insoweit enststandenen Mehrkosten.

In diesem Fall begehrt die Klägerin jedoch nicht die Rückabwicklung des Übernahmevertrages, sondern die Differenz zwischen prognostizierten und erreichten Erträgen.

Abgesehen davon ist ein Anspruch aus Prospekthaftung auch rechtlich fernliegend. Die Prospekthaftung ist für solche Fälle von Beteiligungen entwickelt worden, in welchen der  an der Finanzanlage Interessierte keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb unf die Geschäftsunterlagen habe und ihm ausschließlich der Emmissionsprospekt als Informationsquelle zur Verfügung stehe.
In diesem Fall haben sich die Kommanditisten jedoch nicht beteiligt, sie haben das Unternehmen selbst erworben. Vor diesem Hintergrund stellt die finanzielle Projektbeschreibung kein Prospekt dar, auch keine an eine Vielzahl von Personen gerichtete Informationsschrift. Vielmehr bestand sie nur aus 2 Seiten.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock