Bei der Mitnetz Strom GmbH kommt es immer wieder bei Photovoltaik-Anlagenbetreibern zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Auszahlung der gesetzlich garantierten Einspeisevergütung. Betroffene Betreiber berichten uns übereinstimmend von einem Muster, das wirtschaftlich zunehmend belastend wird:
- Die monatlich ermittelten Einspeisemengen werden korrekt gemeldet und abgerechnet.
- Zahlungen bleiben gleichwohl über Monate vollständig aus — ohne Ankündigung oder Begründung.
- Schriftliche Mahnungen und Anfragen werden von der Mitnetznur verzögert beantwortet
Besonders problematisch ist die Situation, wenn bei einem Betreiberwechsel die korrekte Zuordnung von Anlagen und Zählern unterbleibt. In aktuellen Fällen, die uns vorliegen, hat die Mitnetz Strom GmbH nach einem Betreiberwechsel Anlagen nicht dem richtigen Zähler zugeordnet, fehlerhafte Gutschriften ausgestellt und auf Korrekturaufforderungen nicht reagiert. In einem konkreten Fall vergingen vom Antrag bis zur — noch immer fehlerhaften — Umsetzung des Betreiberwechsels 23 Monate.
Die Rechtslage: Ihr Vergütungsanspruch ist gesetzlich gesichert
Der Anspruch auf Einspeisevergütung ergibt sich unmittelbar aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ist kein Ermessens- oder Kulanzakt des Netzbetreibers. Zahlt die Mitnetz Strom GmbH trotz korrekter Abrechnung nicht, gerät sie in Zahlungsverzug (§ 286 BGB) mit folgenden Konsequenzen:
1. Gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 BGB)
Für die rückständigen Beträge sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Verbraucher) bzw. neun Prozentpunkten (Unternehmer) geschuldet. Bei mehrmonatigen Rückständen kommen hier erhebliche Beträge zusammen.
2. Erstattung der Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB)
Ist der Anlagenbetreiber nach eigenem erfolglosen Mahnversuch auf anwaltliche Hilfe angewiesen, hat er Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Netzbetreiber. Diese Kosten trägt nicht der Anlagenbetreiber, sondern die Mitnetz als Verzugsschadenersatz.
3. Weitergehender Schadensersatz
Entstehen durch den Zahlungsverzug weitere nachweisbare Schäden — etwa durch die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits zur Liquiditätsüberbrückung — können auch diese ersetzt verlangt werden.
Handlungsoptionen: Was Sie jetzt tun sollten
1. Schriftliche Mahnung mit konkreter Fristsetzung
Fordern Sie die Mitnetz per Einschreiben und parallel per E-Mail unter Auflistung aller rückständigen Beträge und Zeiträume zur Zahlung auf. Setzen Sie eine konkrete, kurze Frist (z. B. 14 Tage) mit festem Enddatum.
Wichtig: Dokumentieren Sie alle Kontaktversuche lückenlos — Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner, Ergebnis. Diese Dokumentation ist für spätere Ansprüche entscheidend.
2. Anwaltliche Mahnung und außergerichtliche Durchsetzung
Verstreicht die Frist ohne Reaktion, ist anwaltliche Unterstützung der nächste sinnvolle Schritt. Eine anwaltliche Mahnung entfaltet erfahrungsgemäß deutlich stärkere Wirkung. Die dabei anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach RVG fordern wir für Sie als Verzugsschaden von der Edis Netz GmbH zurück.
3. Gerichtliche Durchsetzung
Bleibt auch die anwaltliche Mahnung ohne Erfolg, ist die gerichtliche Geltendmachung der letzte und regelmäßig wirksame Schritt. Bei klarer Rechtslage — insbesondere wenn frühere Zahlungen nachweislich korrekt erfolgten — sind die Erfolgsaussichten erfahrungsgemäß gut. nicht ausgeschlossen ist auch, dass allein durch die Einreichung bei Gericht und die damit verbundene Ernsthaftigkeit der Durchsetzung eine vorzeitige Einigung zu erzielen.
Besonderer Hinweis: Probleme beim Betreiberwechsel
Wird im Zuge eines Betreiberwechsels die Zuordnung von Anlagen und Zählern nicht oder fehlerhaft vorgenommen, entsteht ein eigenständiges Problem: Gutschriften werden falsch ausgestellt oder ganz unterlassen. Hier besteht zusätzlich ein Berichtigungsanspruch sowie Schadensersatz für entgangene Vergütungen während der Bearbeitungsdauer. Eine Bearbeitungszeit von z.B. 23 Monaten ist mit den gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar. Parallel zu zivilrechtlichen Schritten kann auch eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.
Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung durch die Kanzlei Spiegelberg
Sind Sie als PV-Anlagenbetreiber von ausbleibenden Zahlungen der Mitnetz Strom im GmbH betroffen? Wir überprüfen Ihren Sachverhalt im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung und teilen Ihnen unsere rechtliche Bewertung mit. Das weitere Vorgehen sowie die anfallenden Kosten besprechen wir anschließend in einem persönlichen Gespräch — transparent und ohne Verpflichtung.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen. Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.
Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen.
Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht