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R+W Immobilienfonds 1- 80 GbR – Beitritt über Dr. Görlich wegen § 134 BGB nichtig, Schadenersatz, Zurückweisung von Forderungen u.a. der BRS UG

Eine Vielzahl von Anlegern hat sich Ende der neunziger Jahre an Immobilienfonds der R & W Gruppe beteiligt. Die so initiierten Immobilienfonds hatten die Bezeichnungen von R &W  Immobilienfonds 1 GbR bis  R & W Immobilienfonds 80 GbR.In der Regel sind alle Fonds durch das Auslaufen der Wohnungsbauförderung in Berlin in wirtschaftlich erhebliche Schwierigkeiten geraten, welche im Ergebnis zu Sanierungsbemühungen innerhalb der Fonds führten.
Dennoch sind viele dieser Fonds nicht wirtschaftlich zu betreiben und können insbesondere fällige Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen.

1.

Der Anleger selbst bekommt davon kaum etwas mit. Die Anleger haben durch eine Vollmacht zur Beitrittserklärung vor allem die Dr. Görlich GmbH aus Berlin beauftragt, für sie die erforderlichen Rechtshandlungen zur Durchführung der Beteiligung durchzuführen. Dies waren insbesondere:

a) die allgemeinen Vertragsbedingungen anzuerkennen

b) alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den Beitritt und das Ausscheiden von Gesellschaftern zu erklären sind

c) Geschäftsbesorgungsverträge mit der R und W Immobilienanlagen GmbH

d) Grundbuchtreuhandverträge mit der R und W Immobilien GmbH und

e) den Treuhandbankvertrag mit der Berliner Volksbank eG zu zeichnen.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH und vieler Oberlandesgerichte (OLG) kann derartige Erklärung aber nur jemand abgeben, welcher eine Zulassung nach dem seinerzeit gültigen Rechtsberatungsgesetzes innehatte. Die Dr. Görlitz GmbH war für derartige Rechtshandlungen jedoch nicht zugelassen, weshalb sämtliche Erklärungen aufgrund des Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot, nämlich die Zulassung durch das Rechtsberatungsgesetz, unwirksam sind und somit auch der Beitritt nicht zustandegekommen ist.

Dies führt im Ergebnis zu einer vollständigen Rückabwicklung der dennoch geleisteten Zahlungen.

Außerdem bietet sich bei einigen Anlegern auch die Möglichkeit, die Beitrittserklärungen auch heute noch zu widerrufen. Viele Verträge sind im Rahmen von Haustürsituationen zustande gekommen. Aufgrund des seinerzeit gültigen Haustürwiderrufsgesetzes sind derartige Erklärungen, sofern über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, auch heute noch widerrufbar.

2.

Darüber hinaus erreichen uns gegen Anleger dieser Fonds gerichtete, gerichtliche Verfahren, in welchen seitens der die Fonds finanzierenden Banken Ansprüche an die BRS Forderungstreuhand UG aus Berlin abgetreten wurden.Wir sind der Auffassung, dass gute Chancen bestehen, sich gegen diese Forderungen aufgrund der Unwirksamkeit der Beitritte zur Wehr zu setzen.
Dies dürfte nach unserer Einschätzung auch aufgrund der Tatsache gelten, dass einige Beteiligte ihre Beteiligungen an die Couronne Beteiligung KG aus Berlin im Jahr 2014 veräußert haben.

3.

Aufgrund der komplizierten Rechtslage empfiehlt es sich, die Sach- und Rechtslage von einem fachlich versierten Rechtsanwalt, bestenfalls mit Fachanwaltsausbildung in Bank und Kapitalmarktrecht oder im Handels- und Gesellschaftsrecht, prüfen zu lassen.

Gerne übernehmen  wir für Sie die Prüfung. Senden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen zu:

Darüberhinaus wäre es für usn äußerst hilfreich, wenn Sie uns möglichst detailliert das Zustandekommen der Beteiligung in den einzelnen Etappen/ mit den verschiedenen Gesprächen und den Gesprächsinhalten schriftlich skizzieren.
Das weitere Vorgehen klären wir dann in einem persönlichen Gespräch oder auf Grundlage weiterer Korrespondenz.

Die Anfrage löst für sie keine Kosten aus.