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Santa R Schiffsfonds – RA Bonse-Barta klagt für Inso-Verwalter Diepenbroick Ausschüttungen zurück

Anfang 2018 wurden sämtliche Anleger des Schiffsfonds Santa R mit einem Schreiben des Insolvenzverwalters konfrontiert. Dieser verlangte Ausschüttungen zurück, welche während der Laufzeit an die Anleger gezahlt wurden. Lange Zeit danach passierte gar nichts und es schien den Eindruck zu haben, als wäre die Angelegenheit damit erledigt. Immerhin hatte der Insolvenzverwalter nach eigenen Angaben bereits über 10 Millionen € von verängstigten Anlegern zurückerhalten.

1.

Allerdings behauptete der Insolvenzverwalter, insgesamt 50 Millionen € zu benötigen, um die Forderungen von Gläubigern der Fondsgesellschaft und der Einzelschiffsgesellschaften auszugleichen. Diese Angaben ungeprüft zugrunde gelegt bestände somit eine Differenz von weiteren 40 Millionen €, welche durch Rückzahlungen von weiteren Anlegern gedeckt werden müssten.

2.

Derzeit nun reicht die den Insolvenzverwalter Diepenbroick vertretende Anwaltskanzlei Bonse – Barta Klagen gegenüber Teilen der Anlegerschaft ein und macht zum Teil erhebliche Beträge geltend. Ausgeschüttet wurden bekanntermaßen Beträge in Höhe von 53 % der ursprünglichen Zeichnungssumme. Die Mandanten erhalten somit Schreiben vom Amts- bzw. Landgericht und müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des gelben Umschlages beim Gericht zurückmelden und mitteilen, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Bei eine Klage vom Landgericht benötigen Sie dafür einen Rechtsanwalt, der für Sie die Verteidigungsabsicht formuliert und bei Gericht einreicht.

3.

Wir haben den von uns vertretenen Mandanten seinerzeit geraten, keine Zahlungen zu leisten, da diese Zahlenwerke des Verwalters unglaubwürdig waren und auch durch den Insolvenzverwalter nicht vernünftig belegt wurden. Die Zweifel werden insbesondere dadurch genährt, dass Freiherr von Diepenbroick nicht nur Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft ist, sondern auch Insolvenzverwalter der Einzelschiffsgesellschaften. In dieser Eigenschaft hat er – vom Verfahren her äußerst fragwürdig – bei sich selbst Forderungen angemeldet, selbst geprüft und im Ergebnis dadurch einen enormen Verbindlichkeitenbetrag aufgebaut.

4.

Auch mit den jetzt vorgelegten Klagen bleibt weiterhin unplausibel, dass der Insolvenzverwalter weitere Gelder von den Anlegern benötigt, um das Insolvenzverfahren abzuschließen. Eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, in welchen die Klagen der Insolvenzverwalter abgewiesen werden, bestätigen unsere Rechtsauffassung, dass Insolvenzverwalter oftmals unzureichend die tatsächlichen Vermögensverhältnisse innerhalb der Gesellschaft offenlegen und die behaupteten Ansprüche somit häufig unberechtigt sind.

5.

So liegen die Schwerpunkte unserer Rechtsverteidigung genau an dieser Stelle und betreffen insbesondere –
– die Richtigkeit der Insolvenztabelle,
– die Höhe der vorhandenen Gläubigerverbindlichkeiten,
– die Höhe der bereits vereinnahmten Insolvenzmasse,
– die Frage, ob tatsächlich Gewinne erwirtschaftet wurden und diese von den Anlegern in gutem Glauben einbehalten wurden.

Die Rückforderung wird auf ein angeblich negatives Kapitalkonto gestützt, ohne dass dies jedoch vorgelegt wird. dieses Kapitalkonto ist jedoch nicht aufgrund von ungerechtfertigten Entnahmen negativ geworden und stellt somit eine Rückzahlung der Einlage dar. Vielmehr ist die im Anfangsjahr erfolgte steuerliche Verlustzuweisung für die sind Negativwert verantwortlich. Inwieweit diesbezüglich jedoch eine Berücksichtigung in der Kapital Kontoaufstellung erfolgen muss, ist fraglich. Immerhin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil aus dem Jahre 2011 [1] bereits dargestellt, dass die Gläubiger nur einen Anspruch darauf haben, dass die Haftsumme vom Gesellschaftsvermögen gedeckt ist, auf mehr dürften die Gläubiger nicht vertrauen. ergeben sich allerdings aus den Handelsbilanzen positive Ergebnisse, die dann ausgeschüttet werden, so sei die Haftung ausgeschlossen.

Zudem thematisieren wir die Frage, ob womöglich nicht auch Ansprüche von Insolvenzgläubigern im Zeitpunkt der Anmeldung verjährt sind.

6.

Mittlerweile sind nahezu alle Gerichte mit der Thematik Rückforderung von Ausschüttungen und den entsprechenden Feinheiten ziemlich gut vertraut, was nicht zuletzt auch dem anwaltlichen Vortrag und der Beifügung von derartigen Urteilen geschuldet sein dürfte und zur weiteren Verbesserung des Rechtsschutzes zugunsten der Anleger führt..

7.

Wir empfehlen daher, die Ansprüche nicht vorschnell zu begleichen, sondern sich mit anwaltlicher Hilfe – allerdings sollte diese nachgewiesenermaßen fachkundig sein – gegen diese Forderungen zur Wehr zu setzen.

Zu weiteren Information verweise ich Sie auf weitere Artikel auf unserer Homepage, welche sich mit der Problematik Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter bei Schiffsfonds auseinandersetzen und auch Urteile darstellen. Zudem verlinken wir zum Schiffsfonds Santa R nachfolgend unseren konkreten Artikel.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock