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Schadenersatz nach Ausfall einer WKA – Regelung im Wartungsvertrag unwirksam

Der Betrieb einer Windkraftanlage und die so erzielten Einspeiseerlöse stellen die Bedienung der Finanzierung der Anlage sicher. Fällt die WKA allerdings aus, so gehen diese Einspeiseerlöse verloren. In Wartungsverträgen für die Windkraftanlage bzw. den Windpark wird in der Regel vereinbart, dass die Anlagen beispielsweise eine 97-prozentige Verfügbarkeit im Betriebsjahr haben. Für die Ermittlung der Zeiten der technischen Verfügbarkeit werden in der Regel Berechnungsformeln im Vertrag hinterlegt. In der Regel ermittelt sich die Verfügbarkeit nach den jährlichen Gesamtbetriebsstunden unter Berücksichtigung der maschinenbedingten Ausfallzeiten.

Das Landgericht Kiel hatte in einem Urteil aus dem März 2011 [1] einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Parteien vertraglich den Schadenersatz aus einem solchen Stillstand der Anlage begrenzt hatten.
Die Stillstandszeit betrug über 200 Tage und daraus errechnete der Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Formel seinen konkreten Schadenersatz. Der beklagte Hersteller behauptete zwar, der Schaden sei geringer, da aufgrund ungünstiger Umgebungsbedingungen (zu wenig Wind) die Anlage sowieso stillgestanden hätte. Allerdings hat die Beklagte diese Stilstandzeiten im Prozess nicht ganz konkret belegen können, sodass sie unberücksichtigt blieben. Zudem war die Beklagte der Auffassung, die Parteien hätten vertraglich die Höhe des Schadenersatzes begrenzt. Eine Zahlung auf Grundlage dieser Regelung hatte die Beklagte bereits geleistet. Der klagende Anlagenbetreiber fordert jedoch weiteren Schadenersatz.

Schadenersatz auf 20 % pauschaliert – unwirksam

 

Die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Begrenzung des Schadensersatzanspruches hielt das Gericht dagegen für unwirksam. Die Regelung sah vor, dass der Schadenersatz höchstens 20 % der Einspeisevergütung für 97 % des erwarteten durchschnittlichen Jahresertrages betragen sollte.
Nach Auffassung des Gerichts war an diese Regelung zwischen den Parteien nicht ausgehandelt, sondern vom Beklagten Anlagenhersteller einseitig vorgegeben und so zu einer allgemeinen Geschäftsbedingungen geworden. Eine individuelle Aushandlung dieser Regelung zum pauschalierten Schadenersatz gab es nicht, da diese Regelung nicht ergebnisoffen verhandelt wurde und Abänderungen oder sonstige Korrekturen an dieser Regelung nicht erfolgt waren.

Die Regelung benachteilige nach Auffassung des Gerichts den Anlagenbetreiber unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Der Wartungsvertrag habe an sich den Zweck, Ausfallzeiten zu vermeiden bzw. solche auf ein Minimum zu reduzieren. Dafür bezahle der Anlagenbetreiber neben dem Kaufpreis der Anlage eine erhebliche Wartungspauschale. Die Begrenzung des Gewährleistungsrisikos des beklagten  Herstellers in diesem erheblichem Umfange steht dazu in einem krassen Missverhältnis. Selbst bei gröbsten Vertragsverstößen müsste die Beklagte Ersatzansprüche von nicht mal 40 % ihrer Investitionen befürchten.

Dazu kommt, dass bei Ausschöpfung des jährlichen Haftungshöchstbetrages der beklagte Hersteller auch kein Interesse mehr hätte, seine Hauptleistungspflichten aus dem Wartungsvertrag zügig zu erbringen, da der Anlagenbetreiber keine weitere Möglichkeit hätte, für seinen sich täglich erhöhenden Schaden Rückgriff bei der Beklagten zu nehmen.
Dies ist eine unangemessene Benachteiligung, für welche der Vertrag im übrigen auch keine Kompensation vorsieht. Im Ergebnis hat das Landgericht  diesen einen Regelungsteil als unwirksam erachtet, die übrigen Regelungen konnten bestehen bleiben.

vollständiger Schadenersatz

Der klagende Anlagenbetreiber konnte so seinen weitergehenden Schaden vollständig geltend machen.
Viele Wartungsverträge für Windkraftanlagen beinhalten eine derartige Haftungsbegrenzung. Es ist daher bei erheblichen Ausfallzeiten und damit einhergehenden Ertragsausfallschäden auf Seiten des Anlagenbetreibers genau zu prüfen, ob diese Begrenzung der Schadensersatzpflicht wirksam ist.

 

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