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Sittenwidrigkeit einer Höchstbetragsbürgschaft – widerlegbare Vermutung bei eigenem wirtschaftlichen Interesse des Bürgen

In einer Entscheidung vom 25.4.2006, Az:  XI ZR 330/05 [1]setzte sich der BGH mit der Frage auseinander,  unter welchen Voraussetzungen die Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft aufgrund krasser finanzieller Überforderung widerlegt werden kann.

Sachverhalt

Am 4. Januar 1988 übernahm die damals 33 Jahre alte, einkommenslose Klägerin nach Aufforderung durch die Beklagte eine formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM zur Absicherung gewerblicher Kredite ihres damaligen Ehemannes in Höhe von ca. 180.000 DM. Die Klägerin widmete sich zu diesem Zeitpunkt ausschließlich der Haushaltsführung und der Erziehung ihrer damals drei Jahre alten Tochter und besaß kein nennenswertes Vermögen.

Anfang des Jahres 1991 kündigte die Beklagte sämtliche Kredite des Hauptschuldners  und stellte eine Gesamtforderung von 201.497,66 DM fällig. Nach Verwertung anderer Sicherheiten nahm sie die Klägerin in Höhe einer Restforderung von 70.882,06 DM zuzüglich Zinsen gerichtlich aus der Bürgschaft in Anspruch und erwirkte ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil. Die Ehe der Klägerin wurde 1992 geschieden. Die Beklagte betreibt nun die Zwangsvollstreckung aus diesem Versäumnisurteil.

Die Klägerin erstrebt die erklärung, dass die Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist. Sie ist der Auffassung, die Bürgschaft sei sittenwidrig.  Jedenfalls stelle die weitere Ausnutzung der Titel eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.

Entscheidungsgründe:

Eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen begründet die widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen. Diese Vermutung kann die Bank durch den Nachweis ihrer Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung ,der emotionalen Verbundenheit und den Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Bürgen an der Kreditaufnahme ausräumen.

Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürgschaft vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand.

Die Klägerin war durch die Übernahme einer Bürgschaft von 200.000 DM finanziell krass überfordert. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war anzunehmen, die einkommens- und vermögenslose Klägerin werde bei Insanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht in der Lage sein, die Zinsen der Hauptforderung aufzubringen. Nicht einmal die Zinsen für den durch die übrigen Sicherheiten nicht gedeckten Teil der Hauptschuld konnte sie zahlen.
Die  Vermutung der Sittenwidrigkeit hat die Beklagte nicht widerlegt. Zwar habe die Klägerin den Umfang der Kreditverbindlichkeiten des Hauptschuldners und die Risiken gekannt. Auch habe die beklagte Bank sie auf das Risiko einer Bürgschaft hingewiesen. Dies reiche aber nicht aus.

Die Zwangsvollstreckung ist daher unzulässig.

 

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