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Stromanbieter BEV ist insolvent – was bedeutet diese Pleite für die Kunden? Wie bekommen Sie Ihr Geld ? Ein kleiner Ratgeber

Der Stromanbieter Bayerische Energieversorgung GmbH-  kurz BEV – hat am 29. Januar 2018 von sich aus mittels Eigenantrag Insolvenz angemeldet. Es wurde zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft nun, ob bei der BEV genug Vermögen vorhanden ist, das Insolvenzverfahren überhaupt durchzuführen. Dies kann einige Wochen dauern.

Bereits in den vergangenen Wochen und Monaten deutete einiges auf wirtschaftliche Schwierigkeiten im Unternehmen hin.

Für die Kunden stellt sich die Frage, wie sie mit der Situation umgehen sollen. Diese kann für den einzelnen Kunden sehr unterschiedlich sein. Einige haben vielleicht vor kurzem erst den Vertrag abgeschlossen, andere Verträge sind automatisch verlängert worden, Abrechnungen sind fehlerhaft – die Liste lässt sich beliebig fortsetzen.
Nachfolgend wollen wir in Kürze die aus unserer Sicht wesentlichen Sachverhalte darstellen und Handlungsempfehlungen geben.

Ganz wichtig:

Eine Zahlung an die BEV bzw. nun den Insolvenzverwalter sollte erst dann erfolgen, wenn eine geprüfte und richtige Endabrechnung unter Berücksichtigung Ihrer monatlichen Vorauszahlungen und der versprochenen Gutschriften vorliegt.

 

  1. Vertragsschluss erfolgte erst vor kurzem – Widerruf
    Sofern der Vertragsschluss nicht länger als 2 Wochen zurückliegt, können Sie diesen als Verbrauchervertrag mit 14-tägiger Widerrufsfrist womöglich noch widerrufen. Dafür reicht es, dass Sie den Widerruf rechtzeitig abschicken, vorzugsweise per E-Mail oder per Fax. Jedenfalls sollten Sie sicherstellen, dass Sie einen Nachweis für das Absenden des Widerrufs an die BEV in den Händen halten (Faxbericht, E-Mail Ausdruck, Einschreiben Rückschein).
    Beispiel:
    Der Vertrag wurde am 21. Januar 2019 abgeschlossen. Ihre Widerrufsfrist endet somit am 4. Februar 2019 um 23:59 Uhr. Bis dahin müssen Sie den Widerruf nachweislich an die BEV abgesandt haben.
  2. Sofortige Kündigung
    Bei bestehenden Verträgen empfehle ich Ihnen die sofortige Kündigung. Ein wichtiger Grund ist aus meiner Sicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen möglichen Beeinträchtigung der Vertragserfüllung seitens der BEV gegeben. Auch dieses Schreiben senden Sie bitte aus Nachweisgründen vorab per Fax oder per E-Mail und das Originalschreiben per normaler Post.
  3. Abrechnung weist Guthaben aus
    Sollte das Vertragsverhältnis des bereits beendet sein und ein Guthaben ausweisen, werden Sie dies mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausbezahlt bekommen, sondern können dieses Insolvenztabelle anmelden.
    Sofern es irgendwie möglich, empfehlen wir, durch Lastschrift von Ihrem Konto eingezogene Beträge zurückzuholen, in dem sie bei ihrer Bank (auch online möglich) der Lastschrift widersprechen. So können Sie Abbuchungen aus den vergangenen 8 Wochen in Bezug auf die BEV noch zurückholen und somit ” retten “.
  4. Weitere Stromversorgung
    Ihre weitere Versorgung mit Strom erfolgt von Gesetzes wegen durch ihren örtlichen Stromversorger im Grundtarif. Dieser kann durchaus teurer sein als der mit der BEV vereinbarte Preis. Der Ihnen dadurch entstehende Schaden ist grundsätzlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Allerdings befürchte ich wie bei vielen anderen dieser Verfahren, dass Sie aus dem Insolvenzverfahren keinen Schadenersatz erhalten werden, sie lässt sich somit auf den höheren Kosten ” sitzenbleiben “. Ob dies tatsächlich so ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös eingeschätzt werden.
  5. Neuer Stromanbieter
    Für ihre weitere Stromversorgung sollten Sie sich einen neuen Stromanbieter suchen. Gehen Sie eine vertragliche Vereinbarung mit diesem ein, übernimmt sogar dieser neue Stromanbieter die Kündigung Ihres alten und somit die Kündigung Ihres Vertrages bei der BEV.
    Bei ihrem zukünftigen neuen Stromanbieter achten Sie bitte ganz genau auf die Bedingungen, gerade bei günstigen, überregionalen Stromanbietern. Oftmals verstecken sich die Kostensteigerungen im Kleingedruckten, in dem es dem Versorger beispielsweise möglich ist, nach 2 oder 3 Monaten die Preise zu erhöhen. Auch die Regelungen zu der Anrechnung von Gutschriften muss man sich genau durchlesen.
    Aus unserer Erfahrung ist es im Ergebnis daher sehr sinnvoll, sich mit seinem örtlichen Stromanbieter in Verbindung zu setzen und einen auf ihren Stromverbrauch passenden Tarif rauszusuchen. Im Ergebnis wird dies  – wenn überhaupt – kaum teurer sein als bei einem vermeintlichen Billiganbieter.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock