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Urteil des KG Berlin zur Pflichtverletzung eines Vermögensverwalters durch Abweichen von der Anlagestrategie

Sehr aufschlussreich und noch aktuell im Hinblick auf die Frage, ob eine Pflichtverletzung im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages vorliegt, ist ein Urteil des Kammergerichtes Berlin aus dem Jahre 2008, Az: 8 U 69/07 . [1]

In dem konkreten Fall hatte ein  unerfahrener Anleger trotz Kenntnis des Risiko in riskante Aktien im Neuen Markt investiert.

Dabei war das Anlageziel eindeutig ausformuliert worden:  es sollte keine kurzfristige Gewinnoptimierung erfolgen , sondern langfristige Spitzenrendite bei möglichst niedrigem Risiko, also Wachstum mit begrenztem Risiko.

Das zu verwaltende Geld stammte aus einer Erbschaft und sollte der Alterssicherung dienen.

Wie üblich wurde vom Anleger ein Formular unterzeichnet, welches aussagte, dass dem Anleger, die Chancen und Risiken,welche Anlagen in Wertpapieren in sich bergen, hinlänglich bekannt sind.

Anlageobjekte sollten laut Vertrag deutsche und internationale Aktien sowie auch Anleihen und Fonds sein,  nicht gestattet war der Handel mit Derivaten. Die Anlagen wurden am sog.  Neuen Markt und am Nasdaq plaziert.
Die Vermögensverwaltung erzielte  anfänglich Gewinne, danach jedoch erhebliche Verluste.

Pflichtverletzung ?

Der Anleger erhob gegenüber der Vermögensverwaltung verschiedene Vorwürfe.

So wäre in der Verwaltung das Gebot der Risikominimierung durch Diversifikation nicht beachtet worden, der Markt sei nur ungenügend analysiert worden, eine  Stop – Loss – Strategie wurde nicht eingesetzt und es wären keine langfristige Anlagestrategie verfolgt worden.

Die Vermögensverwaltung verteidigte sich damit, dass von Anfang an klar war, dass Aktien des (riskanten) Neuen Marktes und des Nasdaq im Fokus standen. In der fraglichen Zeit hätten zudem alle Anleger Verluste hinnehmen müssen.

Die  Vermögensverwaltung wäre zudem nur kurze Zeit geführt worden und innerhalb der kurzen Zeit hätte man keine langfristige Gewinnoptimierung vornehmen können

 Entscheidung des Gerichts

Das Kammergericht Berlin kam zu dem Schluss, dass die hochspekulativen Aktiengeschäfte im Neuen Markt und im Nasdaq dem Anlageziel widersprachen.

Die beabsichtigte Langfristigkeit der einzelnen Anlagegeschäfte ergebe sich aus Ziffer 7 des Vertrages, wo das Anlageziel festgeschrieben war.

Der hinzugezogene Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass  die Anlageziele Wachstum und Sicherheit durch begrenztes Risiko zu erreichen waren. Wachstum und Sicherheit seien dabei als gleichwertige Anlageziele einzustufen.
Dabei hätten Investitionen zu 50 % in festverzinsliche Wertpapiere und zu 50 % in Aktien erfolgen müssen.
Der Aktienanteil am Neuen Markt und am Nasdaq hätte dabei maximal 15 % betragen dürfen, da diese Märkte Fachleuten als riskant bekannt waren.  

Ein wesentliches Merkmal einer Risikobegrenzung sei die Streuung des zu verwaltenden Vermögens  in risikoarme Anlageformen wie festverzinsliche Wertpapiere. Dies war mit der verfolgten Strategie nicht umgesetzt.

Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen Widersprüche insbesondere zwischen   Ziffer 1 und 7 des Vertrages  ergäben, ginge  die  individualvertragliche Vereinbarung Nr. 7 vor (so auch BGH I ZR 40/04 vom 15. Februar 2007 [2]

Selbst das mündlich erklärte Anlageziel, dass von den Wachstumsmärkten partizipiert werden solle, rechtfertige keine spekulative Anlagestrategie, da vertraglich eine  Risikobegrenzung vorgegeben war. Vorliegend war die Vermögensverwaltung mit 50 % des Anlagebetrages in Anlagen mit hohem Risiko investiert – ein zu hohes Gesamtrisiko.

Der Anleger habe diese Anlagestrategie auch nicht dadurch gebilligt, dass er über Monate die ihm zugesandten Depotauszüge widerspruchslos hingenommen habe. Eine solche Billigung wäre nur dann gegeben, wenn der Anleger diese weisungswidrige Anlagestrategie erkannt und sich damit einverstanden gezeigt hätte.
Es gibt laut Gericht zudem auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der Aktien hält, etwas von Anlagegeschäften versteht.

Der Hinweis auf die erfolgten Aktienanlagen im Depotauszug verdeutlicht nicht automatisch eine Abweichung von den Anlagezielen, da der Verwalter parallel in Anleihen investiert hatte.

Die vermögensverwaltende Bank hätte zudem die Durchführung der Risikoaufklärung nicht nachgewiesen. Die schlüssige Darlegung einer Risikoaufklärung erfordert, dass die beabsichtigten Anlagegeschäfte  im Einzelnen erläutert werden.

Schadensermittlung

Nach § 249 BGB muss der geschädigte Anleger so gestellt werden, als wenn eine vertragsgemäße Vermögensverwaltung durchgeführt worden wäre, so der  BGH III ZR 100/01, Urteil vom 2. Mai 2002. [3]

Bei der Schadenschätzung muss grundsätzlich der Geschädigte Umstände dartun und beweisen, aus welchen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass zum damaligen Zeitpunkt ein solcher Gewinn erzielt worden wäre. Dies gilt auch für behauptete Gewinne aus Aktiengeschäften.

Dies kann so geschehen, dass ein Gewinn aus einer fiktiven Anlage unter Einhaltung der vorgegebenen Anlagestrategie dargestellt wird (OLG Karlsruhe, 12 U 127/99 Urteil vom 16. März 2000. [4]

Der entgangene Gewinn würde dann vorliegend so ermittelt werden, , in dem 50 % festverzinsliche Wertpapiere, 35 % Aktien Risikoklasse 4 (Standardaktien) und 15 % in Aktien Risikoklasse 5 fiktiv angelegt werden und dann das Ergebnis als Gewinn ermittelt würde.

Den Anleger traf nach Auffassung des Gerichts auch kein Mitverschulden. Er sei nicht in der Branche Vermögensverwaltung tätig, sodass ihm auch keine Pflicht zur Kontrolle der Vermögensverwaltung obliege. Ebenso wenig war in dem Festhalten an der Vermögensverwaltung ein Mitverschulden zu sehen, auch wenn der Anleger die eingetretenen, erheblichen Verluste erkannte. Letztlich verließ er sich dabei auf seinen Verwalter, welcher ihm gegenüber optimistisch blieb.

 Im Ergebnis musste der Vermögensverwalter den eingetretenen und nachgewiesenen Schaden vollständig ersetzen.

Weitere Informationen zu Pflichten aus der Vermögensverwaltung lesen Sie in unserem Beitrag..

–> Schäden aus fehlerhafter Vermögensverwaltung – Haftung des Verwalters [5]

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock