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Urteil des Landgerichtes Rostock verbaut der ortsansässigen Ostseesparkasse Rostock Einnahmen aus Vorfälligkeitsentschädigungen – Kunde erhält bereits geleistete Zahlung zurück

Banken und Sparkassen fällt es zunehmend schwer, ihre Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung im Fall von vorzeitiger Beendigung von Darlehensverhältnissen durchzusetzen. Mit einem neueren Urteil des Landgerichtes Rostock vom 10.2.2021 wird auch eine Vertragsklausel der Ostseesparkasse Rostock für unwirksam bzw. undeutlich erklärt. Aufgrund des Vertriebs von Formularen über den Sparkassen Verlag sind somit potentiell auch weitere Sparkassen durch dieses Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist, betroffen.

Der Kunde hatte bei der Ostseesparkasse Rostock eine Baufinanzierung mit einer Zinsbindung von 10 Jahren abgeschlossen. Bereits nach 3 Jahren wurde die Immobilie verkauft und das Darlehen sollte vorzeitig zurückgezahlt werden. Dem stimmte die Ostseesparkasse Rostock zwar zu, verlangte jedoch aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Durchführung des Verkaufs der Immobilie zahlte der Kunde zunächst- allerdings unter Vorbehalt der Rückforderung – die Vorfälligkeitsentschädigung nebst dem noch offenen Kreditbetrag an die Sparkasse zwecks Freigabe der Grundschuld.

Im Nachgang forderte er jedoch unter Verweis auf Formfehler im Darlehensvertrag hinsichtlich der Grundlagen der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung die geleistete Zahlung zurück.

Das Landgericht Rostock hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Danach ist die in diesem Vertrag verwendete Regelung der OSPA Sparkasse zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung für einen Kunden unverständlich. In der Regelung werden zwar Parameter zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt, allerdings wird nicht klargemacht, wie diese zueinander in Beziehung zu setzen sind und welche Belastung in Form der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kunden tatsächlich zukomme. Damit ist die Sparkasse ihrer Verpflichtung, die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich darzulegen, nicht nachgekommen.

Die Ostsee Sparkasse Rostock ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock steht noch aus.

Das Urteil reiht sich ein in eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, welche die von den Banken verwendeten Klauseln zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung für unwirksam erachten. In diesem Fall haben die Banken keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dies betrifft allerdings nur Verträge, welche nach dem 21.3.2016 rechtsgültig zustande gekommen sind.

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Holger Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrech
Kanzlei für Energierecht