Ein Grundstückseigentümer hat dem Windparkbetreiber sein Grundstück per Pachtvertrag überlassen. Die Begriffe Pachtvertrag/Gestattungsvertrag/Mietvertrag/Nutzungsvertrag werden bei diesen Verträgen synonym verwendet und bezeichnen dabei inhaltlich dasselbe – nämlich die Überlassung der Fläche für die Errichtungsbetrieb und den Rückbau der entsprechenden Anlage. Der Windparkbetreiber (oder PV Anlagenbetreiber) gerät nun plötzlich in Insolvenz. Der Eigentümer erfährt davon meistens erst mit dem Schreiben vom Insolvenzverwalter, welcher mit Insolvenzantrag über das Vermögen des Betreibers (= Pächters) vorläufig oder entgültig bestellt wird. Und ab nun greifen die Sonderregeln der Insolvenzordnung.
Nachfolgend soll so verständlich wie möglich erläutert werden, welche tatsächlichen und rechtlichen Handlungsoptionen dem Grundstückseigentümer überhaupt zur Seite stehen.
I. Dreiphasige Betrachtung
Phase 1 — Vor Insolvenzantrag: Pacht-Rückstände
Bereits vor Antragstellung aufgelaufene Pachtrückstände sind einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Sie werden nur quotal (erfahrungsgemäß 3–20 %) befriedigt. Der Eigentümer ist insoweit ungesicherter Gläubiger — praktisch führt dies häufig zu Totalverlust der Miet- bzw. Pachtrückstände.
Hinweis für den Grundstückseigentümer:
Ganz häufig sind erste Anzeichen, dass sich der Windparkbetreiber schon in finanziellen Schwierigkeiten befindet, ausbleibende Pachtzahlungen zum vereinbarten Zahlungsdatum. Als Eigentümer sollten Sie im besten Falle schon am Folgetag der Zahlungsfrist beim Betreiber anrufen und nachfragen. Hierbei begehen viele Eigentümer jedoch den Fehler, aus Scham oder auch, weil die Zahlungsfrist nicht genau bekannt ist, abzuwarten und nichts zu unternehmen in der Hoffnung, die Zahlung werde sicher bald kommen.
Erfahrungsgemäß werden von Unternehmen in finanziellen Notlagen diejenigen Zahlungsforderungen am ehesten geleistet, wo der Forderungsinhaber – spricht Sie als Grundstückseigentümer- Druck macht und zu erkennen gibt, dass er nicht nachlassen wird, seine Forderung, gegebenenfalls auch gerichtlich, einzuklagen. Um diesen lästigen „Wadenbeißer“ loszuwerden und Ruhe zu haben, werden in dieser Phase sehr häufig noch Zahlungen geleistet. Sie sollten sich auch nicht von Versprechungen und sonstigen Bitten um Zahlungsaufschub seitens der Windfirma zu lange hinhalten lassen.
Je länger ein Windpark – Betreiber vor der Insolvenz in Zahlungsverzug ist, ohne dass der Eigentümer kündigt oder klagt, desto größer kann für Sie am Ende der finanzielle Verlust werden. Frühzeitiges und nachdrückliches konsequentes Handeln ist also entscheidend. Ein schlechtes Gewissen bei der Aufforderung des Anlagenbetreibers ist hier definitiv fehl am Platze, denn es existiert eine vertragliche Vereinbarung, welche beiderseits einzuhalten ist.
Phase 2 — Vorläufige Insolvenzverwaltung (Antrag bis Eröffnung)
Wird ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (§ 22 Abs. 1 InsO, Verfügungsbefugnis geht über), gelten nach § 55 Abs. 2 InsO die von ihm begründeten Verbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten. Pachtzahlungen in dieser Phase sind also — sofern der Betrieb fortgeführt wird — vorrangig zu bedienen.
Bei einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter (der Windparkbetreiber handelt selbst weiter, seine Rechtsgeschäfte unterliegen nur den Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters )bedeutet das für Sie: Pachtforderungen dieser Phase sind hingegen weiterhin nur einfache – ungesicherte – Insolvenzforderungen, soweit nicht ausdrücklich Masseverbindlichkeiten begründet werden.
Phase 3 — Nach Insolvenzeröffnung: Die entscheidende Phase
- § 108 Abs. 1 InsO — Pachtvertrag besteht fort
Der Pachtvertrag/Nutzungsvertrag über das Grundstück besteht kraft Gesetzes mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt in die Vertragsrolle des Windpark -Betreibers ein. Damit entstehen laufende Pachtzahlungen als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO — sie werden daher vorrangig vor allen Insolvenzgläubigern bedient (§ 53 InsO).
Folge für den Eigentümer:
Solange die Insolvenzmasse ausreicht, erhält der Eigentümer die laufende Pacht vollständig. Erst bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) droht auch hier Ausfall.
- § 109 InsO — Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter kann den Pachtvertrag allerdings jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) — auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit oder Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts vereinbart ist. Für den Eigentümer bedeutet dies:
– Der Windpark kann kurzfristig still gelegt und der Vertrag beendet werden
– Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Kündigung (vertraglich oft vereinbart) sind dann nur einfache Insolvenzforderungen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 InsO)
> Dies ist der kritischste Punkt für Eigentümer mit langen Restlaufzeiten (z.B. 10+ Jahre) und hohen vertraglichen Entschädigungsklauseln — diese werden in der Insolvenz erheblich entwertet.
- § 112 InsO — Kündigungssperre für den Eigentümer
Der Eigentümer selbst unterliegt einer Kündigungssperre (§ 112 InsO): Er kann nach Insolvenzantragstellung nicht kündigen wegen:
– Zahlungsverzugs, der vor dem Insolvenzantrag eingetreten ist (Nr. 1), oder
– Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Betreibers (Nr. 2)
Der Eigemtümer kann jedoch fristlos kündigen, wenn nach Insolvenzeröffnung neue Pachtrückstände entstehen. Die Entscheidung, ob man kündigt oder im Vertrag bleibt (und Massegläubiger ist), ist eine strategische Abwägung.
II. Die EEG-Vergütung — Wer bekommt das Geld vom Netzbetreiber?
Diese Frage unterliegt einem häufigen Irrtum: Die EEG-Einspeisevergütung fließt nicht an den Grundstückseigentümer, sondern an den Anlagenbetreiber — und damit in die Insolvenzmasse. Der BGH hat bestätigt, dass der Anspruch auf EEG-Vergütung untrennbar mit dem Eigentum an der Anlage und deren Betrieb verbunden ist. Damit hat der Grundstückseigentümer keinen direkten Zugriff auf die EEG-Erlöse.
Relevant wird dies, wenn die Pacht als prozentualer Anteil der EEG-Vergütung vereinbart ist: Dieser Anspruch ist dann eine einfache Insolvenzforderung für Rückstände und Masseverbindlichkeit für laufende Beträge — aber der Insolvenzverwalter verwaltet die Einnahmen.
III. Besonderheiten bei Betreiberwechsel / Übertragene Sanierung
Wird der Windpark oder die PV-Anlage im Wege der übertragenen Sanierung (Asset Deal) an einen neuen Betreiber verkauft, tritt dieser grundsätzlich nicht automatisch in den Pachtvertrag ein (§ 566 BGB gilt nur bei Identität von Vermieter/Verkäufer — hier ist der Betreiber Pächter, nicht Eigentümer). Der Erwerber braucht – allerdings je nach Ausgestaltung des Nutzungsvertrages – eine neue Zustimmung des Eigentümers. Dies verschafft dem Eigentümer ein erhebliches Verhandlungsgewicht: Er kann eine Neuverhandlung der Pachthöhe, Sicherheitsleistungen oder Vertragsanpassungen fordern.
IV. Praktische Empfehlungen (präventiv in der Verhandlung und im Insolvenzfall)
Präventiv sollte bereits im Stadium der Vertragsverhandlung oder auch der ggf. Nachverhandlung des Vertrages erreicht werden, dass durch Bankbürgschaft oder Mietkaution eine Jahrespacht oder – je nach Vereinbarung – mehrere Monatspachten als Sicherheiten hinterlegt sind. Dies stellt ein gesondertes Sicherungsmittel dar. Die Betreiber haben daran regelmäßig wenig Interesse, da dies zusätzlichen Aufwand und weitere Kosten bedeutet. Es bedarf daher zur Durchsetzung dieser Forderung schon einer gewissen Standhaftigkeit in den Verhandlungen.
Weitere Möglichkeiten der Vertragsverhandlung wie der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes im Rahmen der Finanzierung, eine Klausel, wonach der Eigentümer einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber hat, sind regelmäßig nur durchsetzbar, wenn die Verhandlungsmacht enorm ist.
Im Insolvenzfall selbst sollten Sie sich bestenfalls anwaltlich beraten oder /und auch vertreten lassen. Es gilt, aufgelaufene Rückstände zur Insolvenztabelle anzumelden.
Der Insolvenzverwalter ist zudem aufzufordern zu erklären, ob er den Nutzungsvertrag weiterführen will und somit auch die notwendigen Zahlungen dafür vornimmt. Bleiben selbst jetzt Zahlungen aus, sollte überlegt werden, ob der Pachtvertrag nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter gekündigt wird. Auch dies bedarf sorgfältiger Abwägung und gegebenenfalls vorheriger Kontaktaufnahme, um den Grund der Probleme in Erfahrung zu bringen.
V. Fazit
Sollte es zu Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsverzug kommen, werden Sie unbedingt aktiv und lassen die Sache nicht einfach laufen. Ihr weiteres Verhalten hängt dann natürlich auch von den äußeren Umständen ab, insbesondere, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter das Pachtverhältnis zumindest vorläufig weiterführt.
Sofern dann eine übertragende Sanierung stattfindet – sprich, das Eigentum an der Anlage, die Nutzungsverträge etc. – werden an einen Käufer als einzelne Vermögenswerte (Asset Deal) übertragen, kann sich durchaus die Möglichkeit der Nachverhandlung des Nutzungsvertrages ergeben, insbesondere dann auch verbunden mit der Forderung, dass gegebenenfalls rückständige Pachtforderungen nun vom zukünftigen, neuen Betreiber zu zahlen sind, damit Sie Ihre Zustimmung zum Übergang des Nutzungsverhältnisses an den neuen Betreiber geben.
Die vorstehende Betrachtung ist natürlich keinesfalls abschließend, sondern sie dient zunächst einer ersten umfangreicheren Information. Eine konkrete Beratung im jeweiligen Einzelfall ersetzt dieser Beitrag folglich nicht.
_________________________________________________________
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen. Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.
Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen.
Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht