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Verjährung der Ansprüche einer finanzierenden Bank gegenüber Kommanditisten – BGH -Urteil zugunsten des Anlegers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2017, Az: III ZR 206/17 [1]die Ansprüche einer Bank, welche zwischenzeitlich an die Klägerin des Verfahrens abgetreten worden waren, gegenüber einem Anleger/Kommanditisten an einem geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen.

Der Beklagte hatte sich über eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt. Die Fondsgesellschaft hatte, finanziert durch eine Bank, Containerchassis erworben und diese an die Verkäuferin zurück verleast.

Die Leasingnehmerin ging sodann 2010 in Insolvenz und die Kommanditgesellschaft erzielte daher keine Einnahmen mehr. Aufgrund dessen wurden kam es zwischender Bank und der Kommanditgesellschaft noch nicht zur Kündigung des Darlehensvertrages, sondern nur zu Verhandlungen über insbesondere die Laufzeitanpassung der ursprünglich abgeschlossenen Darlehen.
Zudem sollten die Kommanditisten zur vollständigen Wiedereinlage der geleisteten Ausschüttungen aufgefordert werden, was im Jahre 2010 dann auch noch erfolgte – und so wurde auch der Beklagte angeschrieben.
In dem Anschreiben an die Kommanditisten wurde dargestellt, dass der Kapitaldienst gegenüber der finanzierenden Bank nicht mehr geleistet werden kann und die Wiedereinzahlung unumgänglich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Treuhandgesellschaft ihrerseits von der Bank zur Rückzahlung des noch offenen Darlehens Betrages aufgefordert worden war.

Der beklagte Anleger leistete allerdings keine Zahlung.

Im November 2014 wurden von der Klägerin die Kredit- und Geschäftsverbindung gekündigt und die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung des Sollsaldos aufgefordert. Hierüber informierte die Fondsgesellschaft auch den Beklagten und verlangte erneut die Wiedereinzahlung. Dagegen hat der Beklagte eingewandt, dass die ihm gegenüber erhobene Forderung auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verjährt sei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zunächst die Verjährung der Ansprüche abgelehnt und dargestellt, dass die Darlehensverbindlichkeit erst mit der Kündigung im Jahre 2014 fällig gestellt worden sein. Aus der Gesamtschau ergeben sich keine Umstände, dass die Darlehensverbindlichkeiten bereits im Jahre 2010 zur Rückzahlung fällig gewesen seien.

Der BGH hat dagegen Verjährung angenommen und somit die gegenüber dem Beklagten erhobenen Ansprüche zurückgewiesen. Die Verjährungsfrist des Anspruches habe im Dezember 2010 begonnen und sei daher am Ende des 31. Dezember 2013 und somit vor Einreichung des Mahnantrages/Klage bereits abgelaufen gewesen.

Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird sofort mit Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig sei. Auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, käme es daher nicht an.

Dies würde allerdings bei langfristig angelegten Verbindlichkeiten zu Ungerechtigkeiten führen, da weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob die in Anspruchnahme überhaupt erforderlich sei. Daher beginne nach neuerer Rechtsprechung des BGH die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch des Treuhänders frühestens mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung, von der zu befreien ist, fällig wird. Unter diesen Maßgaben wäre im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages im Jahr 2014 die Forderung noch nicht verjährt.

Anders liege es jedoch dann, wenn sich der Befreiungsanspruch Vorfälligkeit in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers (Kommanditisten/Anlegers) durch den Drittgläubiger zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf den Anleger zurückgegriffen werden muss. In diesem Fall ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruches entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgeblich.

Da bereits im Jahre 2010 abzusehen war, dass die Inanspruchnahme der Anleger durch Wiedereinzahlung der Ausschüttungen unumgänglich sein wird, beginnt die Verjährungsfrist daher bereits zum Ende des 31. Dezember 2010 und war somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [2]– und Kapitalmarktrecht
Rostock