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Verkauf im Internet – Wie vermeide ich als Onlinehändler Fehler bei Angaben auf der Verkaufsseite, um Abmahnungen zu umgehen?

Das Landgericht Berlin hat vor einiger Zeit in einem Beschluss (vom 18.12.2007, Az.: 16 O 817/07) klargestellt, welche Angaben bzw. fehlenden Angaben eine Abmahnung rechtfertigen. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Mitbewerber einen Unternehmer abgemahnt.


Nach der Entscheidung müssen folgende Angaben zum Verkäufer angegeben werden:

Zudem sollten folgende Angaben zum Rückgaberecht auf einer ebay-Angebotsseite oder dort mittels eines links nicht fehlen:

Hingegen hat das Gericht es für wettbewerbswidrig angesehen, wenn folgende Hinweise auf diesen Seiten gegeben werden:

Abmahnfähig ist zudem, wenn die zulässigen und notwendigen Informationen zum Rückgaberecht nur auf der sogenannten „mich-Seite“ bereit gehalten werden.

Beachten Onlinehändler die vorstehenden Punkte, sind wesentliche Vorkehrungen getroffen, um einer Abmahnung vorzubeugen.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock