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Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Bank beim Vertrieb von Lehmann-Zertifikaten

 Eine Bank, die Lehmann-Zertifikate verkaufte und hierbei verschwiegen hat, dass für diese ausländischen Zertifikate keine Sicherung durch die Sparkassen-Finanzgruppe besteht, sowie dass sie durch den Verkauf der Zertifikate eine anteilige Gewinnmarge einbehalten hat, kann sich schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger (Erwerber von Wertpapieren) begehrt von der Beklagten (Sparkasse) Schadensersatz für die Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung über den Erwerb von Zertifikaten.

Der Kläger hatte zuvor auf Empfehlung einer Kundenberaterin der Beklagten Zertifikate einer Emittentin (Ausgeber von Wertpapieren) erworben, die u.a. von der Beklagten vertrieben wurden.

Die Wertpapiere erwarb der Kläger aufgrund eines Kaufvertrages zwischen ihm und der Beklagten.

Etwa 2 Jahre später musste die Emittentin Insolvenz anmelden.

Zur Entscheidung:

Das LG hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe des Kaufpreises zuzüglich eines Bonus zusteht.

Die Beklagte hat Aufklärungspflichten aus dem (stillschweigend geschlossenen) Beratungsvertrag mit dem Kläger verletzt.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten hätte sie den Kläger darauf hinweisen müssen, dass sie die Zertifikate mit einer Gewinnmarge vertreibt.

Der Kläger hatte erwartet, dass die Beratung ausschließlich seinen Interessen dienen sollte, nicht auch den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten.

Die Rechtsprechung des BGH zum sog. „kick-back“ (Bank hat Rückvergütungen/ Provisionen für die Vermittlung von Geldanlagen dem Kunden offenzulegen, damit er selbst entscheiden kann, ob die Bank eine Anlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selber daran verdient) ist hier entsprechend anzuwenden. Auch hier bestand die Gefahr, dass die Bank die Wertpapiere nur/ auch aus eigenem Umsatzinteresse empfiehlt. Zwar hat die Beklagte für den Verkauf keine Zuwendung von Dritten in Form von Provisionen bekommen, jedoch hat sie die Papiere bereits erworben und veräußert sie mit Gewinn weiter. Die Interessenlage ist für sie daher die gleiche.

Dem steht auch § 32d WpHG nicht entgegen, da zumindest zivilrechtlich eine Auskunftspflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts besteht.

Zudem gehört zwar die Gewinnmarge zu den schutzwürdigen Geschäftsgeheimnissen einer Bank, bei einer Beratung steht die vollständige Aufklärung des Kunden aber im Vordergrund.

aus: LG Hamburg, Entsch. vom 23.06.2009, Az.: 310 O 4/09