- Rechtsanwalt Spiegelberg Rostock - https://ra-spiegelberg.de -

Wer erbt, wenn mir etwas passiert?

Vielen Menschen ist manchmal nicht ganz bewusst, wer eigentlich ihr Vermögen bekommt, wenn sie das Zeitliche segnen.
Dieser Beitrag versucht die Grundsätze der Rangfolge der gesetzlichen Erben zu erklären.
Wenn man kein Testament errichtet hat, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Je nach dem Grad der Abstammung vom Erblasser gibt es hierbei verschiedene Ordnungen von Erben, wonach bestimmte Verwandte vor anderen erbberechtigt sind. Nur wenn diese Erben nicht mehr vorhanden sind, erben die Verwandten der nächsten Ordnung.

Erben 1. Ordnung
Erbberechtigt sind als Erben der 1. Ordnung vor allen anderen die Abkömmlinge (§ 1924 BGB), d.h. die Kinder des Erblassers. Ist ein Abkömmling schon vorher verstorben, hat der Abkömmling aber seinerseits Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese als Erben an die Stelle des verstorbenen Abkömmlings.
Neben den Erben der 1. Ordnung  erbt grundsätzlich auch immer der Ehegatte (§ 1931 BGB). Gegenüber den Erben 1. Ordnung erbt er grundsätzlich ¼.
Als Beispiel: Ein Vater von zwei Kindern stirbt. Er hinterlässt eine Ehefrau, eine Tochter und zwei Enkelkinder. Ein Enkelkind stammt von der noch lebenden Tochter ab. Das zweite von seinem Sohn, der aber schon Jahre zuvor bei einem Unfall gestorben ist. Eigentlich würden die Ehefrau und als Erben der 1. Ordnung seine beiden Kinder (Tochter und Sohn) erben. Da der Sohn aber schon tot ist und einen Enkelsohn hinterlassen hat, erben nun die Ehefrau, die Tochter und der Enkelsohn des verstorbenen Sohns. Das Enkelkind tritt sozusagen in die Fußstapfen des verstorbenen Sohns.

Erben 2. Ordnung
Gibt es keine Erben der 1. Ordnung, rücken sozusagen die Erben der 2. Ordnung nach. Hierzu gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB).
Ist ein Abkömmling der Eltern (Bruder oder Schwester) schon verstorben und hinterlässt seinerseits einen Abkömmling (Neffe oder Nichte des Erblassers), so erbt dieses Kind anstelle des Bruders oder der Schwester.
In unserem Beispiel hat der Erblasser also keine Abkömmlinge, d.h. keine Kinder und keine Enkel- oder Urenkelkinder, sondern nur seine Eltern und Geschwister. Die Geschwister des Erblassers sind die Abkömmlinge seiner Eltern und neben diesen erbberechtigt.
Neben den Erben der 2. Ordnung ist auch immer der Ehegatte des Erblassers erbberechtigt. Er erbt diesen gegenüber  grundsätzlich ½ des Nachlasses.

Erben 3. Ordnung
Gibt es auch keine Erben der 2. Ordnung rücken die Erben der 3. Ordnung nach. Hierzu gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese Abkömmlinge sind die Tanten und Onkel des Erblassers.
In unserem Beispiel hat der Vater keine Kinder oder Enkelkinder, keine Eltern oder Geschwister oder Neffen/ Nichten, nur eine Großmutter und einen Onkel sowie eine Ehefrau. In diesem Fall erben die Großmutter und der Onkel als Erben 3. Ordnung.
Daneben erbt die Ehefrau. Hier besteht zudem die Besonderheit, dass die Ehefrau neben der Großmutter zwar zu ½ erbt, gegenüber dem Onkel aber voll. D.h. sie würde in diesem Beispiel grundsätzlich ¾, die Großmutter ¼ und der Onkel gar nichts erben. Damit will das Gesetz dem Umstand gerecht werden, dass der Ehegatte, je ferner die übrigen Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, diesen gegenüber berechtigter ist, da er am Leben und dem Vermögen des Erblassers zuvor wesentlich mehr beteiligt war, als entfernte Verwandte.

Erben 4. Ordnung
Gibt es keine Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung, erben die Erben der 4. Ordnung. Hierzu gehören die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Diese Verwandte sind – nach dem Gesetzgeber – so weit entfernt von dem Erblasser, dass der Ehegatte dann alles erben soll. Nur wenn es auch keinen Ehegatten mehr gibt, können diese also erben.

 

 

Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an bzw. schicken Sie uns eine e-mail.
Die Anfrage zu Ihrer Angelegenheit ist kostenfrei.

Tel. 0381, 440 777 0

info@ra-spiegelberg.de