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Beginn der Widerrufsfrist setzt nicht die Annahme des Verbraucherangebots durch den Unternehmer voraus

Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es entscheidend auf die Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers an. Daher ist eine Widerrufserklärung unrichtig, wenn diese den Beginn der Widerrufsfrist von der Annahme des Unternehmers abhängig macht.

In einem Haustürgeschäft am 2.4. hatte der Verbraucher den Einbau von Fenstern und weiteren Leistungen zu einem Preis von 5642,26 € verbindlich bestellt. In den Formular war vorgesehen, dass das Unternehmen sich für die Annahme der Bestellung eine Frist von 5 Wochen vorbehielt.

Die Widerufsbelehrung auf der Vorderseite des Formulars hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

” Der Besteller kann diese Bestellung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen ……….. widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung eines Durchschlages dieses Bestellscheines mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung.”

Auf der Rückseite des Formulars waren die AGB´s abgedruckt. Nr. V.1 lautete:

“Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenen Gründen vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt,  eine Aufwandsentschädigung i.H. von 30% des Netto-Auftragswertes zu berechnen……”

Mit Schreiben vom 9.4. übersandte das Unternehmen (Klägerin) eine Auftragsbestätigung. Mit e-Mail vom 21.4. teilte der Kunde (Beklagte) mit, er würde die Auftragserteilung noch gerne etwas nach hinten schieben. Am 6.6. teile der Kunde mit, dass er den Auftrag aufgrund anderweitiger Entscheidung gerne stornieren würde.

 

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadenersatz von 30% netto, sprich 1692,50 € verklagt.

 

Der BGH hat mit Urteil vom 23.9.2010, Az: VII ZR 6/10 [1]  entschieden, dass es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht darauf ankomme, ob der Unternehmer das Angebot des Verbrauchers annehme. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten Widerufsbelehrung.

 

Daher war der Widerrufs des Verbrauchers am 21.4. verspätet, da die Widerrufsfrist am 16.4. ( 2.4. + 14 Tage) bereits abgelaufen war.

Der Verbraucher wurde zur Zahlung verurteilt.

 

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