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Widerrufsbelehrung bei Anschlusskreditverträgen bzw. bei Kreditverlängerungen

Im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages ist dem Kunden nach heutiger Rechtslage eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Jene muss strengen Form- und Inhaltsvorschriften genügen. Sehr häufig werden jedoch auch alte Kreditverträge verlängert oder Anschusskreditverträge abgeschlossen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit dort eine Widerrufsbelehrung zu erteilen ist und welche rechtlichen Auswirkungen damit verbunden sind.

 

Der Kreditvertrag/Darlehensvertrag ist zunächst als ein gegenseitig verpflichtender Vertrag einzustufen.Der Darlehensgeber, zum Beispiel die Bank oder Sparkasse, hat das vereinbarte Kapital zu verschaffen und dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Dieser wiederum schuldet die Abnahme dieses Betrages sowie die Zahlung des vereinbarten Zinses.

Die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers ist somit die Einräumung des Kapitalnutzungsrechts. Gerichte unterscheiden danach zwischen einem neuen Verbraucherdarlehensvertrag und der Fortführung bzw. der Anpassung des bereits bestehenden Verbraucherdarlehensvertrages.

Die einfache Vertragsverlängerung unterliegt dabei auch dem Schriftformgebot. Eine Verbindung zwischen Alt- und Neuvertrag ist jedoch nicht notwendig, wenn sich aus der neuen Vertragsverlängerungsurkunde alle wesentlichen Vertragsbestandteile ergeben und zudem klar ist, dass die nicht erwähnten, ursprünglichen Vereinbarungen bestehen bleiben.

 

Wesentliches Abgrenzungskriterium des Bundesgerichtshofes BGH zwischen Neuvertrag oder Fortführung des Altvertrages zu neuen Konditionen ist, ob ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Wird ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, spricht man insoweit bei Annuitätendarlehen von einer echten Abschnittsfinanzierung. Bewegen sich die Parteien nach wie vor in ihrem Ursprungsvertrag, da sie nur die Konditionen neu vereinbart haben, stellt dies eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung dar.

 

Welche Form der Kapitalnutzung im Einzelfall vorliegt, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Steht beispielweise dem Darlehensnehmer nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist weiterhin vertraglich festgeschrieben das Recht auf weitere Kapitalnutzung zu, handelt es sich um die Fortführung des Altvertrages, ein (neues) Widerrufsrecht wird damit nicht begründet.

Endet dagegen zum Beispiel der Darlehensvertrag zu einem bestimmten Datum und wird dann fällig, handelt es sich bei einem dann geschlossenen Anschlussvertrag um einen Neuvertrag, welcher den dann gültigen rechtlichen Bestimmungen, auch bzgl. des Widerrufsrechts, entsprechen muss. Dabei ist es ohne Auswirkung, dass die Neufinanzierung beim alten Kreditgeber vorgenommen wurde (OLG München, 5 U 1958/99 6.7.´99.)

 

Der Widerruf eines Altvertrages mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist auch dann noch möglich, wenn eine Verlängerung des Altvertrages (unechte Abschnittsfinanzierung) stattgefunden hat und dieser Neuvertrag eine korrekte Widerrufsbelehrung aufweist.

Fehlt dabei der für den Kreditnehmer erkennbare  Bezug zu der alten, unwirksamen Widerrufsbelehrung, so heilt die neue, richtige Belehrung den Mangel der alten, unrichtigen Belehrung nicht. Der Widerruf aufgrund einer Haustürsituation bleibt daher auch weiterhin möglich,siehe BGH XI ZR 367/07 [1].

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock