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Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen der DKB unwirksam – OLG Brandenburg gibt Verbraucher Recht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 20.1.2016, Az: 4 U 79/15 [1] wiederum eine oft verwendete Widerrufsbelehrung in Immobilien – Darlehensverträgen der DKB AG für fehlerhaft erachtet. Der Widerruf des Darlehensnehmers war somit erfolgreich. Nun wird das Darlehensverhältnis  rückabgewickelt.

Wie bereits andere Obergerichte (Kammergericht, OLG Dresden) hat nun auch das Oberlandesgericht Brandenburg deutliche Aussagen zu Widerrufsbelehrungen der DKB getroffen.
Die DKB hatte bei Vertragsschluss versucht, die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers zu übernehmen. Hätte sie dies zu 100 % ohne jegliche Veränderung getan, wäre diese Belehrung auch beanstandungsfrei gewesen.
Nun hat die DKB allerdings einige Veränderungen im Belehrungstext vorgenommen.

So wird im Urteil zu den Veränderungen ausgeführt:

Der Bundesgerichtshof hat stets (zuletzt mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13 – Rdnr. 20, vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV  nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das der Musterwiderrufsbelehrung  sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht ((Urteile vom 17. Dezember 2012 – 4 U 194/11 – und vom 19. März 2014 – 4 U 64/12 – ).
Dem hat sich auch das Oberlandesgericht Brandenburg angeschlossen, (Urteile vom 17. Dezember 2012 – 4 U 194/11 – und vom 19. März 2014 – 4 U 64/12 – ).

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Danach bestehen somit äußerst gute Möglichkeiten, ein Darlehen bei der DKB zu widerrufen und rückabzuwickeln. Der Vorteil besteht in einem besseren Zinssatz oder, bei bereits abgelösten Darlehen, in der Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Achtung: Die Frist zum Widerruf von Darlehensverträgen endet am 20 6.2016 !!

 

Hier gehts zum —————–>Formular Musterwiderruf [2]

Hier gehts zum – ————— >Ratgeber für den Widerruf eines Darlehensvertrages [3]

 

Unser Angebot:

Gerne prüfen wir Ihre Widerrufsbelehrung auch auf Richtigkeit. Senden Sie uns dazu den vollständigen Darlehensvertrag einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen (z.B. Europäisches standardisiertes Merkblatt).
Wir nehmen danach für sie eine unverbindliche Einschätzung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit Ihrer Widerrufsbelehrung vor.

Die Zusendung als auch die unverbindliche Einschätzung löst für sie keine Kosten aus.

 

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Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
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