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Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen der Ostseesparkasse aus dem Jahr 2003 inhaltlich falsch

Seit Mitte 2002 hat der Gesetzgeber sogenannte Musterwiderrufsbelehrungen erstellt. Deren Verwendung führt dazu, dass diese Widerrufsbelehrung den Schutz des Gesetzes genießt und selbst dann als richtig gilt, auch wenn sie inhaltlich falsch sein sollte. Dieser Schutz des Verwenders gilt aber nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung zu 100 % übernommen wird. Die Ostseesparkasse Rostock hat eine eigene Belehrung gestaltet – sowohl inhaltlich als auch dem äußeren Erscheinungsbild nach. Damit fällt diese Belehrung bereits nicht mehr unter den Schutz des Gesetzgebers. Die Widerrufsbelehrung ist somit anhand der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetze zu prüfen.

Fristbeginn

Eine Widerrufsbelehrung der OSPA aus dem Jahr 2003 ist danach fehlerhaft. Sie verwendet eine Formulierung, die der  Bundesgerichtshof BGH als unzulässig eingestuft wurde. So heißt es in der Widerrufsbelehrung:

„… Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung…“

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.03.2012 (AZ: III ZR 83/11) eine solche Widerrufsbelehrung als unwirksam eingestuft. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll.

 

Verbundener Vertrag

Die Belehrung der OSPA enthält zudem weitere Informationen, die mit dem konkreten Vertragschluss nicht in Zusammenhang stehen. Stellen zum Beispiel der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag eines Grundstücks ein verbundenes Geschäft dar, so wird bei einem Widerruf des Darlehensvertrages auch der Kaufvertrag über das Grundstück mit widerrufen.

Die Konstellation eines verbundenen Geschäfts bei einem Grundstückskauf ist aber nur äußerst selten, da die Bank oder Sparkasse in der Regel mit der Beschaffungs des Grundstücks nichts zu tun hat.

Daher ist auch die Widerrufsbelehrung zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs zu verbundenen Verträgen nahezu ausnahmslos überflüssig.

 

keine Frist für einen Widerruf 

Der Widerruf kann auch noch nach vielen Jahren erklärt werden. Der Vertrag wird dann, unter Berücksichtigung und Berechnung der erbrachten Leistung und der Nutzungsentschädigung, von der Bank abgerechnet. Für viele Bankkunden ist dies eine Möglichkeit, eine Umschuldung zu einem Kredit mit besseren Zinsen vorzunehmen, dabei jedoch die Vorfälligkeitsentschädigung der alten Bank zu umgehen.

 

Vorfälligkeit, Löschungsbewilligung

Vorsicht ist geboten im Rahmen der Abwicklung des Kredites bei Verkauf. In der Regel will die Bank/Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung. Nur wenn diese gezahlt wird, entlässt die Bank/Sparkasse den Kunden aus der Verpflichtung und erteilt eine Löschungsbewilligung für die Sicherungsgrundschuld.

Für diese Abwicklung legt die Bank/Sparkasse dem Kunden i.d.Regel eine Vereinbarung vor. Diese enthält sehr oft einen Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Kreditvertrag. Unterschreibt der Kunde diese Vereinbarung ohne Vorbehalt, ist eine Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank nahezu ausgeschlossen.

Der Vorbehalt kann dabei auf einem gesonderten Anschreiben an die Bank verfasst werden und muss enthalten, dass man sich die Geltendmachung  alle Rechte aus dem Darlehensvertrag und seiner Beendigung etc. vorbehält.

 

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht